Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 2006, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 1 lit. a und des § 106 Abs. 1 und 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal erlassen wird, LGBl. Nr. 40/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 116/2004, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 2435, 2482, 2472, 2473, 2579/1, 2592, 2593, 2599, 2600, 2603, 2606, 2607, 2542, 2543 und 2544 KG Holzgau sowie des Grundstückes Nr. 3905 KG Bach (Weg) von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgenommen werden.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.