LGBL_TI_20060718_58•Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Änderung, 5. L-VBG-Novelle
LGBL_TI_20060718_58Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Änderung, 5. L-VBG-NovelleGazette18.07.2006
Gesetz vom 17. Mai 2006, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (5. L-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/ 2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 66/ 2004, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt des Kindes, wirksam."
"(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren."
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt in Euro:
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt in Euro:
für die Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2005:
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
für die Zeit ab dem 1. Jänner 2006:
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
"(3) Die Anrechnung eines Studiums nach Abs. 2 lit. h umfasst:
"(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.
Sie beträgt:
für die Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2005:
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
für die Zeit ab dem 1. Jänner 2006:
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
"(7) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes an das neue Beschäftigungsausmaß aliquot anzupassen. Dies gilt nicht für nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren."
"§ 81
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die jeweils im Folgenden angeführte Fassung:
1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/ 2002;
1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998;
"(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis
Artikel II
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 11 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2008 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
Artikel III
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 8, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Art. I Z. 26 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_TI_20060718_58",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_TI_20060718_58",
"bundesland": "T",
"applikation": "Lgbl"
}
}