Verordnung der Landesregierung vom 12. Dezember 2006, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Veranstaltungspolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005, wird auf Antrag der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde verordnet:
§ 1
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Veranstaltungspolizei hinsichtlich Nebenanlagen von Skipisten, wie Lawinensprengbahnen, Beschneiungsanlagen, Flutlichtanlagen, Betriebstankstellen und dergleichen, wird aus dem eigenen Wirkungsbereich der im § 2 angeführten Gemeinden auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen.
§ 2
§ 1 gilt für folgende Gemeinden:
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.