LGBL_TI_20061228_112•Modellfunktionen und Modellstellen (Modellstellen-Verordnung- MStV)
LGBL_TI_20061228_112Modellfunktionen und Modellstellen (Modellstellen-Verordnung- MStV)Gazette28.12.2006
Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2006 über die Modellfunktionen und Modellstellen (Modellstellen-Verordnung - MStV)
Aufgrund des § 39 Abs. 4 und 5 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2006, wird verordnet:
Führungsfunktionen
§ 1
Führung II und Führung I
(1) Die Modellfunktionen Führung II - FÜ II und Führung I - FÜ
I umfassen fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiter einer Organisationseinheit). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktionen Führung II - FÜ II und Führung I - FÜ
I bestehen aus den folgenden Modellstellen:
FÜ II-T Führung II Trainee
FÜ II-1 Führung II 1/5
FÜ II-2 Führung II 2/5
FÜ II-3 Führung II 3/5
FÜ II-4 Führung II 4/5
FÜ II-5 Führung II 5/5
FÜ I-1 Führung I 1/1
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 1 festgelegt.
§ 2
Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter
(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter - FÜLADStv umfasst die mit der Funktion des Landesamtsdirektorstellvertreters verbundenen Führungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FÜLADStv Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 1 festgelegt.
§ 3
Führungsposition Landesamtsdirektor
(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektor - FÜLAD umfasst die mit der Funktion des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FÜLAD Führungsposition Landesamtsdirektor
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 1 festgelegt.
Administrative Funktionen
§ 4
Administrative Routine-Sachbearbeitung
(1) Die Modellfunktion Administrative Routine-Sachbearbeitung - ADRSB umfasst die Ausführung von einfachen Routinetätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten nach schematischen verbindlichen Vorgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Routine-Sachbearbeitung - ADRSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADRSB1 Administrative Routine-Sachbearbeitung 1/3
ADRSB2 Administrative Routine-Sachbearbeitung 2/3
ADRSB3 Administrative Routine-Sachbearbeitung 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 5
Administrative Sachbearbeitung
(1) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung - ADSB umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben in einem Aufgaben- oder Sachbereich oder in mehreren zusammenhängenden Aufgaben- oder Sachbereichen. Die Aufgaben sind in der Regel nach klaren Vorgaben zu erfüllen, wobei Abklärungen nach Checklisten oder Schemata bzw. nach Routine und Erfahrung vorzunehmen und auf dieser Basis Ermessensentscheidungen in einem klar vorgegebenen Rahmen zu treffen sind. In den anspruchsvolleren Ausprägungen müssen Ursachen und Zusammenhänge erfasst und erkannt werden. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung - ADSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADSB1 Administrative Sachbearbeitung 1/3
ADSB2 Administrative Sachbearbeitung 2/3
ADSB3 Administrative Sachbearbeitung 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 6
Administrative Spezial-Sachbearbeitung
(1) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung - ADSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem Sachbereich oder in mehreren Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In der anspruchvollsten Ausprägung sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung - ADSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADSSB1 Administrative Spezial-Sachbearbeitung 1/3
ADSSB2 Administrative Spezial-Sachbearbeitung 2/3
ADSSB3 Administrative Spezial-Sachbearbeitung 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 7
Administrative Fachbearbeitung
(1) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung - ADFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung - ADFB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADFB1 Administrative Fachbearbeitung 1/4
ADFB2a Administrative Fachbearbeitung 2a/4
ADFB2b Administrative Fachbearbeitung 2b/4
ADFB3 Administrative Fachbearbeitung 3/4
ADFB4 Administrative Fachbearbeitung 4/4
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
§ 8
Administrative Experten
(1) Die Modellfunktion Administrative Experten - ADEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Führung von Verfahren, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Experten - ADEX besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADEX1 Administrative Experten 1/5
ADEX2a Administrative Experten 2a/5
ADEX2b Administrative Experten 2b/5
ADEX3a Administrative Experten 3a/5
ADEX3b Administrative Experten 3b/5
ADEX3c Administrative Experten 3c/5
ADEX4a Administrative Experten 4a/5
ADEX4b Administrative Experten 4b/5
ADEX5 Administrative Experten 5/5
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.
(3) Die Modellstelle ADEX5 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung den Modellstellen ADEX4a oder ADEX4b zugeordnet sind.
Technische/Naturwissenschaftliche Funktionen
§ 9
Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung - TNSB umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Aufgaben- oder Sachbereich oder in mehreren zusammenhängenden technischen oder naturwissenschaftlichen Aufgaben- oder Sachbereichen. Diese sind in der Regel nach klaren Vorgaben (festgelegte Prozeduren, Handhabung von Instrumenten, Handbücher, Leitfäden und dergleichen) zu erfüllen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung - TNSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNSB1 Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 1/3
TNSB2a Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung
2a/3
TNSB2b Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 2b/3
TNSB3a Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 3a/3
TNSB3b Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 3b/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.
§ 10
Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung - TNSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereich oder in mehreren technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In den anspruchvolleren Ausprägungen sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung - TNSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNSSB1 Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 1/3
TNSSB2a Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 2a/3
TNSSB2b Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 2b/3
TNSSB3 Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.
§ 11
Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung - TNFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung - TNFB besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNFB1 Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung
1/4
TNFB2a Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung
2a/4
TNFB2b Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung
2b/4
TNFB3 Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung
3/4
TNFB4 Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung
4/4
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich
des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3
festgelegt.
§ 12
Technische/Naturwissenschaftliche Experten
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten - TNEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten und die Entwicklung von Konzepten, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten - TNEX besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNEX1 Technische/Naturwissenschaftliche Experten 1/5
TNEX2a Technische/Naturwissenschaftliche Experten 2a/5
TNEX2b Technische/Naturwissenschaftliche Experten 2b/5
TNEX3a Technische/Naturwissenschaftliche Experten 3a/5
TNEX3b Technische/Naturwissenschaftliche Experten 3b/5
TNEX4a Technische/Naturwissenschaftliche Experten 4a/5
TNEX4b Technische/Naturwissenschaftliche Experten 4b/5
TNEX5 Technische/Naturwissenschaftliche Experten 5/5
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.
(3) Die Modellstelle TNEX5 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung den Modellstellen TNEX4a oder TNEX4b zugeordnet sind.
Handwerkliche Funktionen
§ 13
Handwerklicher Assistenzdienst
(1) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst - HWAssD umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst - HWAssD besteht aus den folgenden Modellstellen:
HWAssD1 Handwerklicher Assistenzdienst 1/3
HWAssD2 Handwerklicher Assistenzdienst 2/3
HWAssD3 Handwerklicher Assistenzdienst 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
§ 14
Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis
(1) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis - HWAssDE umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten unter erheblichen Erschwernissen und Gefahren. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis - HWAssDE besteht aus den folgenden Modellstellen:
HWAssDE1 Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis 1/3
HWAssDE2 Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis 2/3
HWAssDE3 Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
§ 15
Handwerkliche Fachkraft
(1) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft - HWFachK umfasst die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern. Zu diesen gehören - insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen - neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft - HWFachK besteht aus den folgenden Modellstellen:
HWFachK1 Handwerkliche Fachkraft 1/3
HWFachK2a Handwerkliche Fachkraft 2a/3
HWFachK2b Handwerkliche Fachkraft 2b/3
HWFachK3 Handwerkliche Fachkraft 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
§ 16
Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis
(1) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis - HWFachKE umfasst die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern, unter erheblichen Erschwernissen und Gefahren. Zu diesen gehören - insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen - neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Organisations- und Koordinationsaufgaben mit Personalführung mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis - HWFachKE besteht aus den folgenden Modellstellen:
HWFachKE1 Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 1/4 HWFachKE2 Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 2/4 HWFachKE3 Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 3/4 HWFachKE4 Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 4/4
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.
Soziale Funktionen
§ 17
Soziale Spezial-Sachbearbeitung
(1) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung - SOSSB umfasst unterstützende oder selbstständig wahrgenommene Aufgaben der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung - SOSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
SOSSB1 Soziale Spezial-Sachbearbeitung 1/5
SOSSB2 Soziale Spezial-Sachbearbeitung 2/5
SOSSB3a Soziale Spezial-Sachbearbeitung 3a/5
SOSSB3b Soziale Spezial-Sachbearbeitung 3b/5
SOSSB4 Soziale Spezial-Sachbearbeitung 4/5
SOSSB5 Soziale Spezial-Sachbearbeitung 5/5
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
§ 18
Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst
(1) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst - SOFD umfasst die abschließende selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen und die selbstständige Wahrnehmung von Fachaufgaben, therapeutischen Aufgaben, diagnostischen Aufgaben oder beratenden Aufgaben in folgenden Tätigkeitsfeldern: Sozialarbeit, gehobene medizinischtechnische Dienste, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu den Betroffenen und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst - SOFD besteht aus den folgenden Modellstellen:
SOFD1 Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 1/6
SOFD2 Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 2/6
SOFD3 Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 3/6
SOFD4 Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 4/6
SOFD5 Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 5/6
SOFD6 Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 6/6
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
§ 19
Soziale Experten
(1) Die Modellfunktion Soziale Experten - SOEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten Problemstellungen im Rahmen beratender, therapeutischer und konzeptioneller Aufgaben, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Soziale Experten - SOEX besteht aus den folgenden Modellstellen:
SOEX1 Soziale Experten 1/5
SOEX2 Soziale Experten 2/5
SOEX3 Soziale Experten 3/5
SOEX4 Soziale Experten 4/5
SOEX5 Soziale Experten 5/5
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
(3) Die Modellstelle SOEX5 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung der Modellstelle SOEX4 zugeordnet sind.
§ 20
Ärztliche Experten
(1) Die Modellfunktion Ärztliche Experten - AREX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Amtsarzt oder Amtstierarzt sowie damit zusammenhängende gutachterliche Aufgaben und Organisations- und Koordinationsaufgaben einschließlich der Erarbeitung von Gesundheitskonzepten. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Ärztliche Experten - AREX besteht aus den folgenden Modellstellen:
AREX1 Ärztliche Experten 1/3
AREX2 Ärztliche Experten 2/3
AREX3 Ärztliche Experten 3/3
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.
(3) Die Modellstelle AREX3 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung der Modellstelle AREX2 zugeordnet sind.
Schlussbestimmungen
§ 21
Stellvertretende Leiter bestimmter Organisationseinheiten
Vertragsbedienstete, die
§ 22
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Anlage 1
Führungsfunktionen
Modellfunktion Führung II - FÜ II
Anlage nicht darstellbar
(siehe
http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt)
Anlage 2
Administrative Funktionen
Modellfunktion Administrative Routine-Sachbearbeitung - ADRSB
Anlage nicht darstellbar
(siehe
http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt)
Anlage 3
Technische/Naturwissenschaftliche Funktionen
Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung - TNSB
Anlage nicht darstellbar
(siehe
http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt)
Anlage 4
Handwerkliche Funktionen
Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst - HWAssD
Anlage nicht darstellbar
(siehe
http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt)
Anlage 5
Soziale Funktionen
Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung - SOSSB
Anlage nicht darstellbar
(siehe
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