Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. Jänner 2007 über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten
Aufgrund des § 1 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, wird nach Anhören der betroffenen Gemeinden verordnet:
§ 1
Waldbetreuungsgebiete
Zur behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter werden die in der Anlage angeführten Waldbetreuungsgebiete gebildet.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Forstaufsichtsgebieten, LGBl. Nr. 44/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 8/2005, außer Kraft.