LGBL_TI_20070222_13•Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Änderung
LGBL_TI_20070222_13Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, ÄnderungGazette22.02.2007
Gesetz vom 14. Dezember 2006, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2001, wird wie folgt geändert:
"(8) Die Agrarbehörde hat über Streitigkeiten zwischen Agrargemeinschaften, die aus Gemeindegut hervorgegangen sind, und Gemeinden zu entscheiden. In derartigen Verfahren ist vor der Stellung eines Antrages an die Agrarbehörde eine gütliche Einigung vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Schlichtungsstelle anzustreben. Der Antrag an die Agrarbehörde darf erst dann gestellt werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab der Einleitung des Schlichtungsverfahrens keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Der Schlichtungsstelle haben das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, je ein auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und des Tiroler Gemeindeverbandes zu bestellendes Mitglied sowie die Vorstände der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für Gemeindeangelegenheiten bzw. für das Bau- und
Raumordnungsrecht zuständigen Abteilungen anzugehören. Die Schlichtungsstelle hat Richtlinien über die Grundsätze der Schlichtung und den Ablauf des Schlichtungsverfahrens zu beschließen.
(9) In Verfahren nach den Abs. 3, 4 und 6 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach Abs. 7 sind die Agrargemeinschaft und die antragstellenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Parteien. In Verfahren nach Abs. 8 sind die Agrargemeinschaft und die Gemeinde Parteien."
"§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen. Den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung des Beschlusses und die Planänderung keine Berufung zu.
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Berufung erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Berufung erheben.
(4) Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.
(5) Das Stellen eines Antrages nach Abs. 1 lit. b ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_TI_20070222_13",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_TI_20070222_13",
"bundesland": "T",
"applikation": "Lgbl"
}
}