Gesetz vom 7. Februar 2007, mit dem das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2001 wird wie folgt geändert:
"(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 vierter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 5 zweiter und dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2001 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors."
"(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
"(4) Wurde im Fall des § 13 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.