LGBL_TI_20070515_29•Planungsverband Innsbruck und Umgebung, Verordnung über die Bildung
LGBL_TI_20070515_29Planungsverband Innsbruck und Umgebung, Verordnung über die BildungGazette15.05.2007
Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007 über die Bildung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung und dessen Satzung
LGBl. Nr. 29/2007
Aufgrund des § 23 Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, in Verbindung mit den §§ 130 Abs. 1, 2, 3 und 6, 135 Abs. 3 und 136 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005, wird nach Anhören der betroffenen Gemeinden verordnet:
§ 1
Bildung des Planungsverbandes
(1) Für den Großraum Innsbruck und Umgebung wird der Gemeindeverband "Planungsverband Innsbruck und Umgebung" gebildet.
(2) Der Planungsverband besteht aus der Landeshauptstadt Innsbruck, der Stadtgemeinde Hall in Tirol, den Marktgemeinden Rum, Telfs, Völs und Zirl und den Gemeinden Absam, Aldrans, Ampass, Axams, Birgitz, Flaurling, Gnadenwald, Götzens, Gries im Sellrain, Grinzens, Hatting, Inzing, Kematen in Tirol, Lans, Leutasch, Mils, Mutters, Natters, Oberhofen im Inntal, Oberperfuss, Patsch, Pettnau, Pfaffenhofen, Polling in Tirol, Ranggen, Reith bei Seefeld, Rietz, Rinn, St. Sigmund im Sellrain, Scharnitz, Seefeld in Tirol, Sellrain, Sistrans, Thaur, Tulfes und Unterperfuss.
(3) Der Planungsverband hat seinen Sitz in der Gemeinde, der der Verbandsobmann zuzurechnen ist.
§ 2
Aufgaben
(1) Dem Planungsverband obliegt im übertragenen Wirkungsbereich:
(2) Dem Planungsverband obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung. Der Planungsverband hat nach Maßgabe der ihm von den beteiligten Gemeinden erteilten Aufträge an der Bestandsaufnahme sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates an der Ausarbeitung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sowie an der Umweltprüfung mitzuwirken.
(3) Dem Planungsverband obliegt weiters im eigenen Wirkungsbereich die Abgabe von Stellungnahmen in den im Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 vorgesehenen Fällen.
§ 3
Organe
(1) Die Organe des Planungsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss, beratende Ausschüsse und der Verbandsobmann.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden. Gemeinden, deren Aufwand am Gemeindeverband mehr als 20 v. H. beträgt, haben in die Verbandsversammlung einen weiteren Vertreter für je angefangene 10 v. H. zu entsenden. Dieser weitere Vertreter muss Mitglied des Gemeinderates der ihn entsendenden Gemeinde sein.
(3) Die Aufgaben der Verbandsversammlung ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 lit. f, h, j, l, m, n, o, p und q der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(4) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, seinem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern.
(5) Die Aufgaben des Verbandsausschusses ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(6) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus einem Obmann, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.
(7) Die Aufgaben der beratenden Ausschüsse ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 32 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(8) Die Aufgaben des Verbandsobmannes ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 50 bis 52 und 55 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
§ 4
Konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung,Wahl des Verbandsobmannes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses
(1) Zur konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung hat der an Lebensjahren älteste Bürgermeister der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden einzuberufen. Dieser Bürgermeister hat die konstituierende Sitzung zu eröffnen und den Vorsitz zu führen.
(2) In der konstituierenden Sitzung ist vorerst der Verbandsobmann zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss; die Gemeinden, denen die unterfertigenden Mitglieder der Verbandsversammlung zugerechnet werden, müssen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung 45 v. H. der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes aufweisen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(3) In der Folge ist der Stellvertreter des Verbandsobmannes zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(4) In der Folge sind nacheinander die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitglieder zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(5) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden des
Verbandsobmannes, des Stellvertreters des Verbandsobmannes und von Mitgliedern des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
§ 5
Einrichtung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse
(1) Die Verbandsversammlung kann für die Beratung raumordnungsfachlich planerisch relevanter Regionalthemen und sonstiger fachlicher Themen ständige oder nicht ständige Ausschüsse einrichten. Für die Einrichtung, die Zusammensetzung und die konstituierende Sitzung der beratenden Ausschüsse gilt § 24 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(2) Für die Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse gilt § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
§ 6
Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses
Soll durch einen Beschluss der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses eine Mitgliedsgemeinde belastet werden, so ist neben der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gemeindevertreter auch die Stimme des Vertreters (der Vertreter) der durch den Beschluss belasteten Mitgliedsgemeinde(n) erforderlich.
§ 7
Überprüfungsausschuss
Die Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses beträgt drei.
§ 8
Wahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses
(1) Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitglieder sind nacheinander zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(2) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 9
Geschäftsstelle
Geschäftsstelle des Planungsverbandes ist der Stadtmagistrat bzw. das Stadtamt oder Gemeindeamt der jeweiligen Sitzgemeinde.
§ 10
Aufwand, Überschuss
(1) Die dem Planungsverband angehörenden Gemeinden haben zu dem durch die Einnahmen nicht gedeckten Aufwand des Planungsverbandes jährliche Beiträge zu leisten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen richtet. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung heranzuziehen.
(2) Entsteht dem Planungsverband aufgrund eines ihm von einer oder mehreren Gemeinden erteilten Auftrages (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz) ein Aufwand, so ist dieser jedenfalls von der (den) beteiligten Gemeinde(n) zu ersetzen.
(3) Ein allfälliger Überschuss des Planungsverbandes ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf die nächstfolgenden Jahresbeiträge der einzelnen Gemeinden anzurechnen.
§ 11
Haftung der Gemeinden untereinander
Die dem Planungsverband angehörenden Gemeinden haften untereinander im Verhältnis ihrer Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1, im Fall besonderer Aufträge nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht nach § 10 Abs. 2.
§ 12
Einbeziehung und Ausgliederung von Gemeinden
(1) Wird eine Gemeinde nachträglich in den Planungsverband einbezogen, so hat sie vom Tag ihrer Einbeziehung an Beiträge nach § 10 Abs. 1 zu leisten. Wird die Einbeziehung nicht mit dem Beginn eines Jahres wirksam, so hat die Gemeinde die Beiträge anteilig zu leisten. Außerdem hat eine in den Planungsverband einbezogene Gemeinde diesem einen Beitrag zu dem vor ihrer Einbeziehung entstandenen Aufwand für Investitionen zu leisten. Bei der Festsetzung dieses Beitrages sind die Einwohnerzahl der Gemeinde im Zeitpunkt der Einbeziehung und die bis dahin eingetretene Wertminderung des Anlagevermögens angemessen zu berücksichtigen.
(2) Wird eine Gemeinde aus dem Planungsverband ausgegliedert, so entfällt von dem auf die Ausgliederung folgenden Tag an die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1. Eine aus dem Planungsverband ausgegliederte Gemeinde hat gegenüber dem Planungsverband einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge zum Aufwand für Investitionen. Abs. 1 zweiter und vierter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt der Ausgliederung abzustellen ist.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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