Gesetz vom 10. Oktober 2007, mit dem das geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/ 1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2002 wird wie folgt geändert:
"(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
"(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind mit Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c und d sind mit Geldstrafe bis zu 1.000,- Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen."
"(4) § 3 Abs. 2 lit. c ist auf Anlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 bereits bestanden haben, nicht anzuwenden.
(5) Die am 1. Jänner 2008 vor den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach § 18 lit. c sind von diesen weiterzuführen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.