Verordnung der Landesregierung vom 8. April 2008, mit der die Feuerbrand-Verordnung 2000 geändert wird
Aufgrund der §§ 8, 9, 10, 11, 12 und 14 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2007, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:
Artikel I
Die Feuerbrand-Verordnung 2000, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 88/2004, wird wie folgt geändert:
- Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:
"(3) Das In-Verkehr-Bringen und das Auspflanzen der im Abs. 2 genannten Pflanzen ist, mit Ausnahme nachfolgender Pflanzen Mispel (Mespilus), Eberesche (Sorbus aucuparia), Quitte (Cydonia), Apfel ausgenommen Zierapfel (alle Arten der Gattung Malus) und Birne ausgenommen Zierbirne, Wildbirne (alle Arten der Gattung Pyrus), verboten."
- Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten:
"(2) In der Zeit vom 1. April bis 15. Juli jeden Jahres dürfen Bienen, ausgenommen Bienenköniginnen, nur dann aus einem Befallsgebiet in ein Nichtbefallsgebiet verbracht werden, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden in einem abgeschlossenen Dunkelraum gehalten oder in eine Seehöhe von mindestens 1.400 m verbracht wurden."
- Der Abs. 3 des § 8 wird aufgehoben.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.