LGBL_TI_20080603_37•Verordnung der Landesregierung über die Landes-Einsatzleitung
LGBL_TI_20080603_37Verordnung der Landesregierung über die Landes-EinsatzleitungGazette03.06.2008
Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2008 über die Landes-Einsatzleitung
Aufgrund der §§ 4 Abs. 10 und 5 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, wird verordnet:
Landes-Einsatzleitung
§ 1
Landes-Einsatzleitung
(1) Die Landes-Einsatzleitung setzt sich zusammen aus dem Leiter der Landes-Einsatzleitung, dem Führungsstab und weiteren Mitgliedern.
(2) Die Landes-Einsatzleitung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Meldesammelstelle.
§ 2
Führungsstab
(1) Der Führungsstab umfasst die Sachbearbeiter für die Sachgebiete
S 1 Personalwesen,
S 2 Katastrophenlage,
S 3 Einsatzkoordination,
S 4 Versorgungswesen,
S 5 Öffentlichkeitsarbeit,
S 6 Technik und Kommunikation,
sowie die Fachgruppen Rechtsberater und Verbindungsoffizier und die Mitarbeiter zur besonderen Verwendung.
(2) Die Mitglieder des Führungsstabes haben in ihrem Aufgabenbereich auf der Grundlage des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen und der erteilten Richtlinien im Rahmen der erteilten Aufträge durch den Leiter der Landes-Einsatzleitung initiativ und selbstständig zu handeln. Sämtliche Sachgebiete und Fachgruppen in der Landes-Einsatzleitung sind mit einer entsprechenden Anzahl an Mitgliedern zu besetzen, um einen Schichtdienst über einen längeren Zeitraum sicherzustellen.
§ 3
Leiter der Landes-Einsatzleitung
(1) Für den Leiter der Landes-Einsatzleitung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung des Leiters der Landes-Einsatzleitung und seines Stellvertreters obliegt dem S 3 die Leitung der Landes-Einsatzleitung.
(2) Dem Leiter der Landes-Einsatzleitung obliegt die Leitung des gesamten Stabsbetriebes, insbesondere
(3) Die Behörde hat die Aufträge an den Leiter der Landes-Einsatzleitung zu erteilen.
(4) Der Leiter der Landes-Einsatzleitung kann bei Bedarf die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung über die jeweilige Funktion hinaus in allen Sachbereichen der Landes-Einsatzleitung einsetzen.
§ 4
Sachgebiet 1 – Personalwesen
Dem S 1 obliegen insbesondere:
§ 5
Sachgebiet 2 – Katastrophenlage
§ 6
Sachgebiet 3 – Einsatzkoordination
Dem S 3 obliegen unter dem Leiter der Landes-Einsatzleitung insbesondere:
§ 7
Sachgebiet 4 – Versorgungswesen
Der S 4 ist befasst mit der Beurteilung der Versorgungslage und der Wahrnehmung aller Versorgungs- und Nachschubangelegenheiten für die Landes-Einsatzleitung und für die im Katastrophengebiet befindlichen Hilfs- und Rettungskräfte.
Insbesondere obliegen dem S 4:
§ 8
Sachgebiet 5 – Öffentlichkeitsarbeit
Dem S 5 obliegt die Bearbeitung sämtlicher Medienangelegenheiten und Veröffentlichungen in Absprache mit dem Leiter der Landes-Einsatzleitung. Der S 5 ist insbesondere verantwortlich für:
§ 9
Sachgebiet 6 – Technik und Kommunikation
Der S 6 ist für das Vorhandensein und das Funktionieren aller technischen Kommunikationseinrichtungen zuständig. Der S 6 ist insbesondere verantwortlich für:
§ 10
Fachgruppe Rechtsberater
Dem Rechtsberater obliegt die Beratung der Landes-Einsatzleitung in allen rechtlichen Angelegenheiten.
§ 11
Fachgruppe Verbindungsoffizier
Der vom Leiter der Landes-Einsatzleitung eingeteilte Verbindungsoffizier ist Beauftragter des Leiters der Landes-Einsatzleitung. Dem Verbindungsoffizier obliegen insbesondere:
§ 12
Sonstige Tätigkeiten
Von der Behörde sind für diverse Tätigkeiten (z. B. Betreuung Hotline, Transportdienst, Entgegennahme von Hilfsangeboten und Spenden etc.) weitere Mitarbeiter in der Funktion „zur besonderen Verwendung“ in die Landes-Einsatzleitung zu bestellen. Diesen werden im Anlassfall vom Leiter der Landes-Einsatzleitung bestimmte Aufgaben zugewiesen.
§ 13
Meldesammelstelle
(1) Der Leiter der Landes-Einsatzleitung, der Führungsstab und die weiteren Mitglieder der Landes-Einsatzleitung bedienen sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der Meldesammelstelle. Sie wird vom Kanzleileiter geleitet.
(2) Die Meldesammelstelle ist bei der Landeswarnzentrale eingerichtet und dient als zentraler Kanzleiapparat für den Melde- und Schriftverkehr der Landes-Einsatzleitung von und nach außen, mit der Behörde sowie innerhalb der Landes-Einsatzleitung.
(3) Der Kanzleileiter ist verantwortlich für den Betrieb der Meldesammelstelle und für die Führung des Einsatztagebuches.
(4) Die Behörde hat der Landeswarnzentrale das notwendige Fach- und Kanzleipersonal sowie entsprechende Ausrüstung beizugeben.
(5) Die näheren Verfügungen trifft der für die Meldesammelstelle verantwortliche Kanzleileiter. Der Kanzleileiter hat die einlangenden Meldungen unverzüglich an die einzelnen Sachbearbeiter weiterzuleiten.
§ 14
Beiziehung von Experten
Der Leiter der Landes-Einsatzleitung kann erforderlichenfalls im Anlassfall zur Einholung von Expertisen Experten beiziehen.
Einsatzkoordinator
§ 15
Einsatzkoordinator
(1) Ein nach § 5 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes bestellter Einsatzkoordinator hat die ihm nach § 5 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes übertragenen Aufgaben zu besorgen.
(2) Die Behörde hat ihm das notwendige Fach- und Kanzleipersonal sowie entsprechende Ausrüstung beizugeben.
(3) Die Behörde kann einen Einsatzkoordinator ausschließlich für den Einsatz von Fluggeräten sowie deren Koordinierung bestellen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 16
Einberufung
(1) Die Einberufung der Landes-Einsatzleitung erfolgt im Einsatzfall durch die Behörde. Die Behörde kann sich zur Einberufung der Landes-Einsatzleitung des Journaldienstes der Landeswarnzentrale bedienen. Bei Einberufung der Landes-Einsatzleitung haben sich die Mitglieder unverzüglich in der Landeswarnzentrale einzufinden.
(2) Der Leiter der Landes-Einsatzleitung kann bei Bedarf über die Landeswarnzentrale einen Bereitschaftsdienst für den Führungsstab oder für alle Mitglieder der Landes-Einsatzleitung anordnen.
§ 17
Informationspflichten
(1) Entscheidungen über Vorschläge von Maßnahmen, Veranlassungen und Operationsplänen obliegen dem Leiter der Landes-Einsatzleitung. Über Zuständigkeitsstreite zwischen den Sachbearbeitern des Führungsstabes sowie bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Grenzen des Aufgabenbereiches zwischen den Sachbearbeitern entscheidet nach Anhören der betroffenen Sachbearbeiter der Leiter der Landes-Einsatzleitung.
(2) Ist je nach Katastrophenszenario die sachliche Zuständigkeit mehrerer Sachbearbeiter des Führungsstabes gegeben, so haben die Sachbearbeiter einvernehmlich vorzugehen. Gelangen die Sachbearbeiter in einer Sache zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit an den Leiter der Landes-Einsatzleitung über.
(3) Die Sachbearbeiter sind verpflichtet, den Leiter der Landes-Einsatzleitung und einander über alle wichtigen Vorgänge und Angelegenheiten in ihrem Aufgabenbereich zu informieren; dies gilt insbesondere für alle Angelegenheiten, die für die anderen Aufgabenbereiche von besonderer Bedeutung sein könnten. Der Landes-Einsatzleiter sowie jeder Sachbearbeiter ist berechtigt, in alle Unterlagen eines anderen Aufgabenbereiches Einsicht zu nehmen, auch wenn sie nicht seinen Aufgabenbereich betreffen.
Schlussbestimmungen
§ 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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