LGBL_TI_20080708_51•Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, Änderung
LGBL_TI_20080708_51Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, ÄnderungGazette08.07.2008
Gesetz vom 7. Mai 2008, mit dem das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) Die aufgrund der Tiroler Landtagswahlordnung 2008, LGBl. Nr. 14, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Wahlbehörden haben bei der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach Maßgabe dieses Gesetzes mitzuwirken."
"(4) Der Bürgermeister hat die Stimmrechtsbestätigung unverzüglich auszustellen. Eine Stimmrechtsbestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2007, bzw. in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland nach § 16a der Tiroler Landtagswahlordnung 2008 anzumerken. Bei Personen, die nicht in einer dieser Wählerevidenzen eingetragen sind, ist die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung in einer eigenen Liste zu vermerken."
"§ 8
Stimmrecht
Stimmberechtigt ist jede zum Landtag wahlberechtigte Person, die spätestens am ersten Tag der Eintragungsfrist das 16. Lebensjahr vollendet hat."
"(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Eintragungssprengel abgeben. Die Namen der Stimmberechtigten, die ihre Stimme aufgrund einer Stimmkarte in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Eintragungssprengel abgeben, sind am Schluss der Stimmlisten unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 25, 26 Abs. 1, 5 und 6 sowie 27 Abs. 1, 3 und 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2008 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der erste Tag der Eintragungsfrist und an die Stelle der Sonderwahlbehörde die Eintragungsbehörde der jeweiligen Gemeinde tritt. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Stimmkarte stattgegeben, so ist diese dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden. Der Antragsteller hat die Stimmkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Die Stimmkarte hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Bei Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich."
"(2) Bettlägerige Stimmberechtigte, die ihre Stimme abgeben wollen, sind von der Eintragungsbehörde oder von einer von ihr beauftragten Person während der Eintragungsfrist aufzusuchen. Der Zeitpunkt ist den Stimmberechtigten mindestens einen Tag vorher auf geeignete Weise bekannt zu geben. Die Stimmberechtigten haben der Eintragungsbehörde oder der von ihr beauftragten Person vor der Stimmabgabe die Stimmkarte zu übergeben und, sofern sie der Eintragungsbehörde oder der von ihr beauftragten Person nicht persönlich bekannt sind, einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis, aus dem die Übereinstimmung mit der in der Stimmkarte bezeichneten Person ersichtlich ist, vorzuweisen."
"(1) Der Bevollmächtigte ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 18 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben. Ein solcher Einspruch kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Einspruch kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Eintragungs- und des Ermittlungsverfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen."
"§ 29
Stimmrecht
Stimmberechtigt ist jede zum Landtag wahlberechtigte Person, die spätestens am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet hat."
"§ 31
Teilnahme an der Volksabstimmung, Stimmkarten
(1) Das Recht auf Stimmabgabe steht nur jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat außer in den Fällen des Abs. 2 in der Gemeinde oder in dem Wahlsprengel zu erfolgen, in deren bzw. in dessen Stimmlisten der Stimmberechtigte eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Gemeinde, in einem anderen Wahlsprengel oder durch Übersendung der verschlossenen Stimmkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde abgeben. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 25, 26 Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie 27 der Tiroler Landtagswahlordnung 2008 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Abstimmungstag tritt.
(3) Die Stimmkarte ist nach dem Muster der Anlage 7 als Briefumschlag herzustellen. Bei Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden rechtzeitig Stimmkarten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
§ 33 Abs. 4 gilt sinngemäß."
"§ 34
Abstimmungsverfahren
(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 37 bis 46a, 53 und 54 der Tiroler Landtagswahlordnung 2008 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(3) Die Stimmkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen. Die mit der Stimmkarte auszufolgenden Stimmkuverts müssen jedoch beigefarben und verschließbar sein. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Stimmkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten."
"(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen diese als ein gültiger, wenn die gestellte Frage auf allen Stimmzetteln gleich beantwortet ist oder nur einer der Stimmzettel nach Abs. 1 gültig ist.
(3) Beilagen, die neben einem gültigen amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten sind, beeinträchtigen dessen Gültigkeit nicht. Worte oder Zeichen, die auf einem amtlichen Stimmzettel über die Beantwortung der gestellten Frage hinaus angebracht sind, beeinträchtigen dessen Gültigkeit außer im Fall des Abs. 4 lit. d nicht."
"(5) Leere Stimmkuverts gelten als ungültige Stimmzettel."
"(2) Nach Schluss der Stimmabgabe sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Ergebnis der Volksabstimmung ermittelt werden soll, zu entfernen. Sodann hat die Wahlbehörde die Urne zu entleeren, die blauen Stimmkuverts gründlich zu mischen und anschließend zu zählen. Schließlich ist die Übereinstimmung der Anzahl der bei der Volksabstimmung abgegebenen blauen Stimmkuverts mit der Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten zu überprüfen. Die aufgrund von Stimmkarten abgegebenen Stimmen sind im Bereich der Wahlbehörde zu zählen, bei der sie abgegeben wurden. Die Wahlbehörde hat die blauen Stimmkuverts zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und sodann die Stimmzettel nach den auf "ja" lautenden, den auf "nein" lautenden und den ungültigen zu ordnen. Schließlich sind die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen."
"§ 37
Ermittlung durch die Kreiswahlbehörde
(1) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Innsbruck aufgrund der von den Sprengelwahlbehörden, übersandten Akten die örtlichen Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen. Sodann ist das Ergebnis der Volksabstimmung für den Wahlkreis ohne Berücksichtigung der auf postalischem Weg übersandten Stimmkarten festzustellen, der Landeswahlbehörde sofort bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Sofern die Kreiswahlbehörde keinen Beschluss nach Abs. 4 gefasst hat, hat sie am achten Tag nach der Volksabstimmung nach 12.00 Uhr die von den Stimmberechtigten an sie übermittelten Stimmkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Anschließend sind die eidesstattlichen Erklärungen auf den Stimmkarten zu prüfen. Stimmkarten dürfen in die Ergebnisermittlung nach Abs. 3 nicht einbezogen werden, wenn
(3) Nach dem Ausscheiden der nach Abs. 2 nicht in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Stimmkarten hat die Kreiswahlbehörde die einzubeziehenden Stimmkarten zu öffnen, die darin enthaltenen beigefarbenen Stimmkuverts zu entnehmen und diese in ein geeignetes Behältnis zu legen. Nach gründlichem Mischen hat die Kreiswahlbehörde die beigefarbenen Stimmkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die Feststellungen nach § 36 Abs. 1 zu treffen. Sodann ist das Ergebnis der Volksabstimmung für den Wahlkreis unter Berücksichtigung der auf postalischem Weg übersandten Stimmkarten festzustellen, der Landeswahlbehörde sofort bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Kreiswahlbehörde kann, wenn dies aufgrund der Anzahl der eingelangten Stimmkarten erforderlich scheint, beschließen, mit den Arbeiten nach den Abs. 2 und 3 bereits am siebten Tag nach der Volksabstimmung zu beginnen. In diesem Fall sind die Abstimmungsakten samt den Stimmzetteln nach dem Schluss der Arbeiten am siebten Tag nach der Volksabstimmung von der Kreiswahlbehörde zu verpacken, zu versiegeln und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten am achten Tag nach der Volksabstimmung unter sicherem Verschluss zu verwahren. Die Kreiswahlbehörde hat jedenfalls sicherzustellen, dass am achten Tag nach der Volksabstimmung nach 12.00 Uhr noch mehr als dreißig Stimmkarten zur Auswertung gelangen.
(5) § 36 Abs. 6 gilt sinngemäß."
"(1) Der Landtag, wenigstens 200 Stimmberechtigte, bei Volksabstimmungen nach § 24 auch der Bevollmächtigte und bei Volksabstimmungen nach § 27 auch wenigstens zehn der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksabstimmung gestellt haben, sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Landesgesetzblattes mit der Kundmachung nach § 38 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben. Ein solcher Einspruch kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Einspruch kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen."
"(4) Die Landesregierung hat über eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Landes fällt, in einem Teil des Landesgebietes, der wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfassen muss, eine Volksbefragung durchzuführen, wenn die Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Bewohner dieses Teiles des Landesgebietes gelegen ist und wenigstens 25 v. H. der zum Landtag Wahlberechtigten, die in diesem Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2008 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatten, oder die in diesem Teil des Landesgebietes gelegenen Gemeinden aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen dies verlangen."
"§ 51
Stimmrecht
(1) Bei einer Volksbefragung im gesamten Landesgebiet ist jede zum Landtag wahlberechtigte Person stimmberechtigt, die spätestens am Tag der Volksbefragung das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Bei einer Volksbefragung in einem Teil des Landesgebietes sind jene im Abs. 1 genannten Personen stimmberechtigt, die im betreffenden Teil des Landesgebietes den Hauptwohnsitz haben bzw. im Fall der Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landtagswahlordnung 2008 vor der Verlegung desselben in das Ausland hatten."
"§ 53
Teilnahme an der Volksbefragung, Stimmkarten
(1) Das Recht auf Stimmabgabe steht nur jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat außer in den Fällen des Abs. 2 in der Gemeinde oder in dem Wahlsprengel zu erfolgen, in deren bzw. in dessen Stimmlisten der Stimmberechtigte eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Gemeinde, in einem anderen Wahlsprengel oder durch Übersendung der verschlossenen Stimmkarte an die zuständige Kreiswahlbehörde abgeben. Für die Ausstellung von Stimmkarten gelten die §§ 25, 26 Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie 27 der Tiroler Landtagswahlordnung 2008 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Berechnung von Fristen an die Stelle des Wahltages der Tag der Volksbefragung tritt.
(3) Die Stimmkarte ist nach dem Muster der Anlage 11 als Briefumschlag herzustellen. Bei Stimmkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(4) Die Landesregierung hat den Gemeinden rechtzeitig Stimmkarten in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
§ 33 Abs. 4 gilt sinngemäß."
"§ 56
Abstimmungsverfahren
(1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 37 bis 46a, 53 und 54 der Tiroler Landtagswahlordnung 2008 sinngemäß mit der Maßgabe,
(2) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Stimmberechtigten vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(3) Die Stimmkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen. Die mit der Stimmkarte auszufolgenden Wahlkuverts müssen jedoch beigefarben und verschließbar sein. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Stimmkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.
(4) Bei einer Volksbefragung nach § 45 ist der Bevollmächtigte berechtigt, am Tag der Volksbefragung zu jeder Wahlbehörde je eine Vertrauensperson zu entsenden. Im übrigen gilt § 19 zweiter, dritter und vierter Satz sinngemäß."
"(1) Bei Volksbefragungen aufgrund eines Beschlusses des Landtages ist dieser, bei Volksbefragungen nach § 45 ist der Bevollmächtigte, bei Volksbefragungen nach § 49 ist wenigstens ein Viertel der Gemeinden, die den Antrag auf Durchführung der Volksbefragung gestellt haben, berechtigt, innerhalb einer Woche nach der Herausgabe des Boten für Tirol mit der Kundmachung nach § 58 Abs. 2 dritter Satz oder § 59 Abs. 3 bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben. Ein solcher Einspruch kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Einspruch kann sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verfahrens oder gegen die Unrichtigkeit der Ergebnisermittlung richten und ist zu begründen."
"§ 65
Kostenersatz
(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden einen pauschalen Beitrag zu den bei der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen nach diesem Gesetz erwachsenen Kosten zu leisten. Der Beitrag beträgt für jeden in den abgeschlossenen Stimmlisten enthaltenen Stimmberechtigten:
(2) Die Gemeinden haben bei sonstigem Verlust des Anspruches den Kostenbeitrag nach Abs. 1 lit. a innerhalb von 60 Tagen nach dem Ende der Eintragungsfrist sowie den Kostenbeitrag nach Abs. 1 lit. b bzw. c innerhalb von 60 Tagen nach dem Abstimmungstag bzw. dem Tag der Volksbefragung bei der Landesregierung zu beantragen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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