Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2008, mit der die Tiroler Grundsicherungsverordnung geändert wird
Aufgrund des § 3 Abs. 6 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 63/2008, wird wie folgt geändert:
Alleinstehende sind Personen, die mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft leben. Als Hauptunterstützte gelten Personen, die mit Ehegatten, mit Lebensgefährten oder sonst in Familiengemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte) leben;"