Verordnung der Landesregierung vom 23. Dezember 2008, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Veranstaltungspolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005, wird auf Antrag der Gemeinde Tannheim verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Veranstaltungspolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, LGBl. Nr. 103/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
In der lit. g des § 2 wird nach der Wortfolge "Gemeinde Stanzach (Beschluss vom 16. November 2006)," die Wortfolge "Gemeinde Tannheim (Beschluss vom 20. November 2008)," eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.