Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2009, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck geändert wird
Aufgrund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 2/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 87/2006, wird wie folgt geändert:
§ 3 hat zu lauten:
"§ 3
Tarife
(1) Die Tarife für die Abschleppfahrt und für das Zurseitestellen werden mit jeweils 192,72 Euro für jedes Fahrzeug festgesetzt.
(2) Der Tarif für die Verwahrung wird
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2009 in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 28. Februar 2009 abgeschleppt, zur Seite gestellt oder in Verwahrung genommen worden sind.