Gesetz vom 25. März 2009, mit dem das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2006, wird wie folgt geändert:
"(4) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Bewilligung für die Ausbildung von Lehrlingen erteilt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
(5) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 angeführten Lehrberufes
"(4a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
"(6) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 mit Ausnahme des § 165 Abs. 6 bis 8 und des § 174a anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2006 außer Kraft.