LGBL_TI_20090604_47•Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, Änderung
LGBL_TI_20090604_47Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, ÄnderungGazette04.06.2009
Aufgrund der §§ 9 und 14 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2007, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer Tirol verordnet:
Artikel I
Die Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, LGBl. Nr. 18/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 69/2007, wird wie folgt geändert:
"§ 22
Wirtspflanzen
Wirtspflanzen des Maiswurzelbohrers sind Pflanzen der Art Mais (Zea mays Linné)."
"§ 23
Überwachung
Die Landesregierung hat jährlich systematische Erhebungen zum Auftreten des Maiswurzelbohrers in jenen Landesteilen durchzuführen, in denen Mais angebaut wird. Eine geeignete Maßnahme hierfür stellt das Aufstellen von Pheromonfallen dar."
"§ 24
Verdacht
(1) Wird der Landesregierung ein Befall nach § 2 angezeigt oder wird das Auftreten des Maiswurzelbohrers auf andere Weise bekannt, so hat die Landesregierung zur Abklärung des Verdachts Untersuchungen durchzuführen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachts ist das Verbringen aller betroffenen oder möglicherweise betroffenen Wirtspflanzen oder einzelner Teile davon verboten."
"§ 25
Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Stellt die Landesregierung ein Auftreten des Maiswurzelbohrers fest, so hat sie nach § 11 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001 zum Schutz benachbarter Gebiete unter Berücksichtigung der Biologie des Maiswurzelbohrers, des Befallsgrades und der topografischen Gegebenheiten ein Befallsgebiet auszuweisen. Dieses Befallsgebiet besteht aus der Befallszone mit mindestens einem Kilometer Radius rund um das Feld, in dem der Maiswurzelbohrer festgestellt wurde, und der Sicherheitszone von mindestens fünf Kilometer Radius um die Befallszone.
(2) Die Landesregierung kann um das Befallsgebiet eine Pufferzone ausweisen. Die Größe dieser Fläche darf die doppelte Fläche des Befallsgebiets nicht überschreiten.
(3) Wird das Auftreten des Maiswurzelbohrers an einem anderen Ort innerhalb der Befallszone als dem ursprünglichen Fundort festgestellt, so sind die abgegrenzten Zonen entsprechend anzupassen.
(4) Die Landesregierung hat das Auftreten des Maiswurzelbohrers in jedem Teil der abgegrenzten Zonen mit Hilfe von Pheromonfallen, die rasterförmig anzuordnen und regelmäßig zu kontrollieren sind, zu überwachen. Art und Zahl der Fallen sowie die Fangmethode haben sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den Merkmalen der abgegrenzten Gebiete zu richten.
(5) Im Umkreis von Start- und Landebahnen oder anderen von Flugzeugen befahrenen Flächen von Flughäfen, bei denen Anlass zur Annahme besteht, dass das Risiko der Einschleppung des Maiswurzelbohrers hoch ist, sind besondere Maßnahmen zu treffen. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass im Umkreis von mindestens zweieinhalb Kilometern
(6) Werden zwei Jahre nach dem Jahr, in dem zuletzt ein Maiswurzelbohrer gefangen wurde, keine Exemplare mehr nachgewiesen, so hat die Landesregierung die betroffenen Zonen aufzuheben.
(7) Die betroffenen Gemeinden sind von der Landesregierung über die Abgrenzung und die Aufhebung der einzelnen Zonen zu informieren.
(8) Ist der Maiswurzelbohrer in ein Gebiet eingedrungen und kann er dort nachweislich nicht mehr getilgt werden, ist also daher sein Fortbestand für absehbare Zukunft zu erwarten, so kann die Landesregierung die betroffenen Befallszonen und die daran angrenzenden Gebiete zu "etablierten Gebieten" erklären.
(9) Die Landesregierung hat durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 25, 25a und 25b zu überprüfen."
"§ 25a
Maßnahmen bei erstmaligem Auftreten
(1) In der Befallszone sind folgende Verbote und Gebote einzuhalten:
(2) In der Sicherheitszone sind folgende Gebote einzuhalten:
(3) Werden bei Erhebungen nach § 23 oder sonstigen Untersuchungen in der Befallszone nicht mehr als zwei Exemplare des Maiswurzelbohrers nachgewiesen und wird im Folgejahr kein Maiswurzelbohrer mehr nachgewiesen, so kann ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres auf die Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b, d, f und g und nach Abs. 2 lit. a verzichtet werden. Der Verzicht auf diese Maßnahmen ist der Landesregierung mitzuteilen. Im Fall einer solchen Mitteilung hat die Landesregierung die Überwachung gemäß § 25 Abs. 4 zu verstärken.
(4) In der Pufferzone (§ 25 Abs. 2) darf Mais in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden.
§ 25b
Maßnahmen in etablierten Gebieten (Eingrenzungsmaßnahmen)
In etablierten Gebieten sind folgende Gebote einzuhalten:
"§ 26
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith)Yabuuchi et al. (ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998), in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG (ABl. Nr. L 206 vom 27. Juli 2006), die Richtlinie 93/85/EWG zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993) in der Fassung der Richtlinie 2006/56/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 93/85/ EWG (ABl. Nr. L 182 vom 4. Juli 2006) und die Entscheidung der Kommission 2003/766/EG über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2003) sowie die Entscheidungen der Kommission 2006/564/EG (ABl. Nr. L 225 vom 17. August 2006) und 2008/644/EG zur Änderung dieser Entscheidung (ABl. Nr. L 209 vom 6. August 2008) umgesetzt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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