LGBL_TI_20090716_57•Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Tirol und Vorarlberg, Änderung der Vereinbarung
LGBL_TI_20090716_57Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Tirol und Vorarlberg, Änderung der VereinbarungGazette16.07.2009
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 14. Juli 2009 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen geändert wird
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen geändert wird
Das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, schließen folgende Vereinbarung ab:
Artikel I
Die Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen vom 30. September 1967, in der Fassung der Vereinbarung vom 22./28.
Mai 1986, wird wie folgt geändert:
"(3) Der Verlauf der Landesgrenze ist in Orthofotos im Maßstab 1:10.000 ersichtlich gemacht. Die im Abs. 1 genannten Anlagen bilden zusammen mit den Orthofotos das Grenzurkundenwerk.“
Anlage nicht darstellbar (siehe pdf-Dokument)
Anlage nicht darstellbar (siehe pdf-Dokument)
Artikel II
(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung der Vereinbarung wird beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und beim Amt der Tiroler Landesregierung aufbewahrt.
(2) Diese Vereinbarung tritt nach Austausch der schriftlichen Mitteilungen der beiden Länder, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, am 1. Jänner 2010 in Kraft.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2009 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 2 am 1. Jänner 2010 in Kraft.
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