Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2009, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge festgelegt werden
Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird verordnet:
§ 1
Erhaltungsziele
Für das Natura 2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien sowie die Pionierrasen auf Felsenkuppen sind zu erhalten, zu bewahren und gegebenenfalls ist deren günstiger Erhaltungszustand zu bewirken.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.