LGBL_TI_20090929_78•Örtliche Baupolizei, Übertragung auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich einiger Gemeinden Tirols
LGBL_TI_20090929_78Örtliche Baupolizei, Übertragung auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich einiger Gemeinden TirolsGazette29.09.2009
Verordnung der Landesregierung vom 8. September 2009, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005, wird auf Antrag der jeweils in Betracht kommenden Gemeinde verordnet:
§ 1
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei wird bei Vorhaben, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist, aus dem eigenen Wirkungsbereich der unter lit. a bis h angeführten Gemeinden auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen:
§ 2
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei wird bei Vorhaben, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden Amlach (Beschluss vom 14. November 1997), Inzing (Beschluss vom 9. Februar 2006) und Tulfes (Beschluss vom 21. März 1979) auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen.
§ 3
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei wird bei Vorhaben, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden Außervillgraten (Beschluss vom 3. Dezember 1998), Hippach (Beschluss vom 30. Oktober 2008), Jungholz (Beschluss vom 8. Februar 1993) und Stanzach (Beschluss vom 4. Oktober 1994) auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 71/2007, außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_TI_20090929_78",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_TI_20090929_78",
"bundesland": "T",
"applikation": "Lgbl"
}
}