LGBL_TI_20091215_102•Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Änderung (7. I-VBG- Novelle)
LGBL_TI_20091215_102Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Änderung (7. I-VBG- Novelle)Gazette15.12.2009
Gesetz vom 30. September 2009, mit dem das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (7. I-VBG-Novelle)
Artikel I
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2009, wird wie folgt geändert:
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
Tabelle siehe pdf-Datei
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
Tabelle siehe pdf-Datei
"(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro
gruppe stufe
p1 bis p5, e, d, c, b 147,6
a 1 bis 7 147,6
a ab 8 187,4"
"(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 69 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat."
"(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 59 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen."
"(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.739,7
2 1.769,2
3 1.797,0
4 1.818,8
5 1.850,5
6 1.893,7
7 1.968,9
8 2.067,0
9 2.129,9
10 2.193,9
11 2.292,1
12 2.412,7
13 2.533,6
14 2.654,0
15 2.774,4
16 2.880,9
17 2.992,4
18 3.111,5
19 3.219,8"
"(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
in der Dienst- in den Entlohnungsstufen
zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16
Euro
1 249,1 264,3 283,2
2 227,6 239,7 255,8
3 179,6 190,3 203,7
4 136,6 145,2 154,1
5 85,6 91,5 98,4"
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 87,4
6 bis 11 122,9
ab 12 174,4"
"(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.367,1
2 1.387,8
3 1.408,5
4 1.509,1
5 1.529,4
6 1.550,1
7 1.570,9
8 1.591,4
9 1.632,4
10 1.653,0
11 1.673,8
12 1.694,7
13 1.762,4
14 1.786,7
15 1.810,2
16 1.834,5
17 1.866,0
18 1.899,2
19 1.932,8"
"§ 95
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
"(16) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:
Tabelle siehe pdf-Datei
(17) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:
Tabelle siehe pdf-Datei
Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2009 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2009 um 3,55 v. H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel III
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b I-VBG in der für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(3) Art. I Z. 11 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_TI_20091215_102",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_TI_20091215_102",
"bundesland": "T",
"applikation": "Lgbl"
}
}