Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Dezember 2009, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck festgelegt werden
Aufgrund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. l Nr. 55/2007, wird auf Vorschlag der Sektion Tirol des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Für die folgenden Wildbäche im Gebiet der Stadtgemeinde Innsbruck werden die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Einzugsgebiete festgelegt:
Tabelle siehe PDF-Datei
§ 2
Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme in der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies im Internet unter der Adresse "http://tiris.tirol.gv.at/web/index.cfm" bekannt gemacht.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck festgelegt werden, LGBl. Nr. 37/1990, außer Kraft.