Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Strass im Zillertal, Festlegung einer längeren Frist | Omnilex
LGBL_TI_20100218_10•Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Strass im Zillertal, Festlegung einer längeren Frist
Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Strass im Zillertal, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20100218_10Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Strass im Zillertal, Festlegung einer längeren FristGazette18.02.2010
Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2010, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Strass im Zillertal festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Strass im Zillertal wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Strass im Zillertal bis spätestens 6. April 2012 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.