Kundmachung des Landeshauptmannes vom 13. Juli 2010 betreffend die Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. i des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2010, G 10/10, V 14/10-6, die Wortfolge „und nach der Art der Unterkünfte“ im zweiten Satz des § 6 Abs. 2 sowie den vierten Satz des § 6 Abs. 6 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.