Gesetz vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2010, wird wie folgt geändert:
"(2) Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung oder zum Widerruf der Pflegebewilligung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Pflegeeltern (Pflegepersonen) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben."
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c, e, f und g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro, jene nach Abs. 1 lit. d mit einer Geldstrafe bis zu 36.500,– Euro zu ahnden."
"§ 38
Umsetzung von Unionsrecht
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.