LGBL_TI_20100831_51•Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Änderung (8. I-VBG- Novelle)
LGBL_TI_20100831_51Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Änderung (8. I-VBG- Novelle)Gazette31.08.2010
Gesetz vom 30. Juni 2010, mit dem das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (8. I-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2009, wird wie folgt geändert:
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
Tabelle siehe pdf-Datei
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
Tabelle siehe pdf-Datei
"(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro
gruppe stufe
p1 bis p5, e, d, c, b 148,9
a 1 bis 7 148,9
a ab 8 189,1"
"Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräftein Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 81
Dienstzeit
(1) Die Wochendienstzeit für pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.
(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit.
(3) Für die Vor- und Nachbereitung sind von pädagogischen Fachkräften, die Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen betreuen, fünf Stunden und von pädagogischen Fachkräften, die heilpädagogische Gruppen betreuen, acht Stunden der Wochendienstzeit zu verwenden.
(4) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, sind unbeschadet des Abs. 3 von pädagogischen Fachkräften drei Stunden der Wochendienstzeit zu verwenden.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die Zeiten nach den Abs. 3 und 4 auf das der Teilzeitbeschäftigung entsprechende Ausmaß.
§ 82
Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres, Urlaub
(1) Die pädagogischen Fachkräfte sind während der nach § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht zum Kindergartenjahr zählenden Zeiten (Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres) beurlaubt, soweit im Abs. 2 und in den §§ 83 und 84 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die pädagogischen Fachkräfte sind zu Beginn und am Ende des Zeitraumes nach § 2 Abs. 2 Z. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet, wenn dies erforderlich ist.
§ 83
Urlaubssonderregelungen
(1) Auf pädagogische Fachkräfte, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, sind die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt. Der Erholungsurlaub ist so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen.
(2) Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres, in denen pädagogische Fachkräfte nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, gelten als verbrauchter Erholungsurlaub. Der Berechnung des Urlaubsverbrauches ist die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen.
(3) Die von pädagogischen Fachkräften, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, gegenüber pädagogischen Fachkräften, die während dieser Zeiten nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die Wochendienstzeit nach § 81 Abs. 1 nicht überschritten wird, durch Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 82 Abs. 2 und für die Fortbildung nach § 84. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, so ist die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 89 Abs. 2 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
(4) Auf pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem Ablauf des Kinderbetreuungsjahres endet, sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden, auch wenn sie nicht während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen wurden.
§ 84
Fortbildung
Pädagogische Fachkräfte haben sich um ihre berufliche Fortbildung zu bemühen. Sie sind jedenfalls verpflichtet, während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens fünf Tagen im Kinderbetreuungsjahr zu besuchen, wenn sie hiezu beauftragt werden."
"(1) Pädagogische Fachkräfte sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.759,4
2 1.789,1
3 1.817,2
4 1.839,2
5 1.871,2
6 1.914,7
7 1.990,6
8 2.089,6
9 2.153,1
10 2.217,6
11 2.316,7
12 2.438,4
13 2.560,4
14 2.681,9
15 2.803,4
16 2.910,8
17 3.023,3
18 3.143,5
19 3.252,8"
"§ 86
Dienstzulage für Leitungsaufgaben
(1) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:
"§ 87
Höhe der Dienstzulage für Leitungsaufgaben
(1) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben beträgt:
in der Dienst- in den Entlohnungsstufen
zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16
Euro
1 251,3 266,7 285,7
2 229,6 241,9 258,1
3 181,2 192,0 205,5
4 137,8 146,5 155,5
5 86,4 92,3 99,3"
(2) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 1.
§ 88
Dienstzulage für die Betreuung vonIntegrationsgruppen und heilpädagogischen Gruppen
(1) Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen oder heilpädagogische Gruppen betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 88,2
6 bis 11 124,0
ab 12 176,0
(3) Pädagogischen Fachkräften, die heilpädagogische Gruppen betreuen und die im Abs. 1 genannten Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 50 v. H. der Dienstzulage nach Abs. 2."
"(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die
in Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 90
(1) Für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen gelten die §§ 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt, der Erholungsurlaub während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und die Zeit einer Beurlaubung nach § 82 Abs. 1 als verbrauchter Erholungsurlaub gilt.
(2) Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzustufen.
(3) Für Assistenzkräfte, die die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden überschreiten, gilt hinsichtlich des Ausgleiches von Überstunden in Freizeit § 28 bzw. hinsichtlich der Überstundenvergütung § 89 sinngemäß."
"§ 94
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
"§ 95b
Übergangsbestimmungen für pädagogische Fachkräfte
Auf pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat, sind die §§ 81, 83 und 89 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006 weiter anzuwenden."
"§ 96
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräftemit Anspruch auf Ferien
(1) Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, haben weiter Anspruch auf Ferien. Ihnen gebührt weiter das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe kgh.
(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.383,4
2 1.404,3
3 1.425,2
4 1.526,7
5 1.547,2
6 1.568,1
7 1.589,0
8 1.609,7
9 1.651,1
10 1.671,9
11 1.692,9
12 1.714,0
13 1.782,3
14 1.806,8
15 1.830,5
16 1.855,0
17 1.886,8
18 1.920,3
19 1.954,2
(3) Die Allgemeine Zulage zum Monatsentgelt nach § 48 lit. a gebührt nicht.
(4) Für Assistenzkräfte, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres nicht zu Dienstleistungen verpflichtet werden, gelten die §§ 82 und 84 sinngemäß.
(5) Für Assistenzkräfte, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, gilt § 83 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. § 83 Abs. 3 gilt für diese Assistenzkräfte mit der Maßgabe, dass die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 89 Abs. 2 abzugelten ist.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten nicht für Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat; für diese Assistenzkräfte ist § 91 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2007 weiter anzuwenden."
"(16) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:
Tabelle siehe pdf-Datei
(17) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:
Tabelle siehe pdf-Datei
Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2010 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab dem 1. Jänner 2010 um 0,9% und danach um 4,- Euro (Staffel) erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel III
Das Monatsentgelt von Assistenzkräften mit Anspruch auf Ferien bemisst sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis zum 31. August 2010 nach § 96 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 18.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit 1. Jänner 2010 treten in Kraft:
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