LGBL_TI_20101029_63•Sozialpädagogische Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens für Minderjährige, Richtlinien
LGBL_TI_20101029_63Sozialpädagogische Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens für Minderjährige, RichtlinienGazette29.10.2010
Verordnung der Landesregierung vom 12. Oktober 2010, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens für Minderjährige erlassen werden
LGBl. Nr. 63/2010
Aufgrund des § 26 Abs. 6 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für sozialpädagogische Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens gemäß § 26 TJWG 2002 (Einrichtungen für Minderjährige), ausgenommen Schülerheime im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG. Auf Einrichtungen, deren Träger das Land Tirol ist, sind die §§ 8 bis 12 und 14 nicht anzuwenden.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens sind Einrichtungen, die zur Übernahme von mindestens vier Minderjährigen in volle Erziehung geeignet sind. Zu sozialpädagogischen Einrichtungen zählen auch familienähnliche Einrichtungen, Wohngemeinschaften und stationäre Kriseneinrichtungen.
§ 2
Bewilligungserfordernis
Einrichtungen für Minderjährige dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung für sozialpädagogische Einrichtungen und Einrichtungen des betreuten Wohnens erstreckt sich dabei auf alle an die Einrichtung angebundenen Krisenfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen sowie auf alle der Einrichtung zugehörigen Wohneinheiten.
II. Abschnitt
Bewilligungsvoraussetzungen
§ 3
Lage der Einrichtung
(1) Unbeschadet der einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist die Lage der Einrichtung so zu wählen, dass Beeinträchtigungen und Belästigungen der betreuten Minderjährigen durch Immissionen möglichst vermieden werden.
(2) Die soziale Struktur der Umgebung hat der Zielsetzung der Einrichtung zu entsprechen, insbesondere sollen die für die Minderjährigen wichtigen infrastrukturellen Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Freizeiteinrichtungen von diesen möglichst selbstständig und mit möglichst geringem Aufwand erreichbar sein.
(3) Bei Einrichtungen zur Übernahme von Kindern muss eine Grünfläche oder ein Spielplatz in der Nähe zur Verfügung stehen.
§ 4
Bautechnische Vorraussetzungen
(1) Einrichtungen für Minderjährige haben den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Minderjährigen sowie dem sozialpädagogischen Konzept der Einrichtung entsprechen. Jeder Minderjährigen bzw. jedem Minderjährigen muss entsprechend ihren bzw. seinen Bedürfnissen die Wahrung ihrer bzw. seiner Privatsphäre möglich sein.
(2) Die Räumlichkeiten müssen so beschaffen sein, dass Unfälle möglichst vermieden werden. Insbesondere sind abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der betreuten Kinder Steckdosen mit einer Kindersicherung zu versehen, Absturzsicherungen bei Fenstern und Türen anzubringen und ist für einen Verbrennungs- und Verbrühungsschutz Sorge zu tragen. In der Küche ist eine Löschdecke an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
(3) Für das Betreuungspersonal muss eine räumliche Möglichkeit, Besprechungen abzuhalten und die Verwaltungsarbeit zu erledigen, gegeben sein. Abhängig von der Konzeption und Größe müssen Einrichtungen zudem über einen eigenen Schlaf- und Sanitärbereich für das Betreuungspersonal verfügen.
§ 5
Pädagogische Voraussetzungen
(1) Einrichtungen für Minderjährige haben ihre Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen Konzeptes vorzunehmen. Die Konzeption von Einrichtungen für Minderjährige ist auf bestmögliche Pflege und Erziehung der Minderjährigen auszurichten. Sie soll die Verselbstständigung der Minderjährigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur friedlichen Konfliktlösung fördern. Den Minderjährigen ist, um eine Beteiligung und Mitgestaltung zu ermöglichen, Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Alltagsgestaltung einzubringen.
(2) Das sozialpädagogische Konzept hat zu enthalten:
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen sowie Einrichtungen des betreuten Wohnens gemäß § 26 Abs. 1 TJWG 2002 sind in folgendem Rahmen einzurichten:
(4) Bei Unterbringung von Minderjährigen in Krisenfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen gemäß § 26 Abs. 2 TJWG 2002 sind höchstens zwei Betreuungsplätze zu bewilligen. Eine höhere Anzahl an Betreuungsplätzen darf nur dann bewilligt werden, wenn in einer derartigen Einrichtung Geschwister untergebracht werden. Es ist auf eine enge organisatorische und sozialpädagogische Anbindung der Krisenfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen an den Träger zu achten.
(5) Die bewilligte Maximalauslastung von Einrichtungen gemäß Abs. 3 lit. a und b darf bei Bedarf vorübergehend überschritten werden, sofern eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte zur Verfügung steht. Eine Überschreitung der Maximalauslastung ist der Tiroler Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat die angezeigte Überschreitung der Maximalauslastung zu prüfen und im Fall der Unzulässigkeit mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
§ 6
Personelle Voraussetzungen
(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibung muss dem sozialpädagogischen Ziel der Einrichtung entsprechen. Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen muss eine entsprechende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung stehen.
(2) Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen dürfen nur persönlich geeignete Betreuungspersonen eingesetzt werden. Leitung, Fachkräfte bzw. Betreuungspersonen sowie das darüber hinaus verwendete Personal dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen oder physische oder psychische Beeinträchtigungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
(3) a) Als Fachkräfte gelten Personen, die eine Ausbildung an einer Akademie, Hochschule, Universität oder einer anderen Ausbildungseinrichtung, die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Pädagogik, Familienpädagogik, Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Erziehungswissenschaften oder der Psychologie und Psychotherapie vermittelt, abgeschlossen haben.
§ 7
Qualitätssicherung
Die Leiterin bzw. der Leiter der Einrichtung hat Qualitätsmanagement als aktiven Prozess zu betreiben, indem sie bzw. er mit den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern an der Umsetzung der in dieser Verordnung formulierten Standards arbeitet.
§ 8
Wirtschaftliche Vorraussetzungen
(1) Der Rechtsträger der Einrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein.
(2) Der Träger der Einrichtung darf mit dieser ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.
(3) Die nach den §§ 9 bis 12 zu berechnende Kostenabgeltung ist unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Auslastung mit dem Land Tirol zu vereinbaren.
(4) Die Kostenabgeltung wird für die Dauer der Unterbringung der Minderjährigen bzw. des Minderjährigen in der Einrichtung vereinbart. Für die Tage der Abwesenheit der Minderjährigen bzw. des Minderjährigen, in denen der Platz freigehalten werden muss, kann eine Freihaltegebühr von höchstens 80 v. H. der vereinbarten Kostenabgeltung verrechnet werden.
(5) Mehreinnahmen bis zur Höhe der durchschnittlichen Ausgaben für den Betrieb über eine Dauer von drei Monaten sind, sofern sie nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind oder das Land einer vorzeitigen Verwendung zustimmt, vorrangig zur Deckung des wirtschaftlichen Risikos einer zukünftigen Minderauslastung zu binden.
(6) Mehreinnahmen, die nicht unter Abs. 5 fallen, dürfen mit Zustimmung des Landes Tirol für andere Zwecke als jene des Abs. 5 verwendet werden.
(7) Zweckwidrig verwendete Mittel sowie Mehreinnahmen, die gemäß Abs. 5 nicht zu binden sind, sind bei der nächsten Festsetzung der Kostenabgeltung mindernd zu berücksichtigen.
III. Abschnitt
Kostenabgeltung
§ 9
Kalkulationsbestandteile
(1) Die Berechnung der höchstzulässigen Kostenabgeltung hat, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, anhand folgender Kalkulationsbestandteile zu erfolgen:
(2) Es dürfen, mit Ausnahme der kalkulatorischen Miete, nur tatsächlich anfallende Aufwendungen ausgewiesen werden.
§ 10
Personalkosten
(1) Die Berechnung der Personalkosten hat nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KV) zu erfolgen.
(2) Die Einstufung und die Festsetzung des Vorrückungsstichtags der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter hat im Einvernehmen mit dem Land Tirol zu erfolgen.
(3) Die Vorsorgekosten für Abfertigungen für Bedienstete des Rechtsträgers, auf die das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, anzuwenden ist, sind entsprechend zu veranschlagen.
(4) Die Kosten der Weiterbildung und Supervision sowie die Reisespesen sind entsprechend den Vorgaben des Landes Tirol zu veranschlagen.
§ 11
Grundsätze der Personalbemessung
(1) Bei der Berechnung des Personalbedarfs ist von einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers von 1.672 Stunden auszugehen.
(2) Der Arbeitszeitbedarf ist nach der Zielsetzung der Einrichtung und dem Personalkonzept zu bemessen und hat im Einvernehmen mit dem Land Tirol zu erfolgen.
§ 12
Wohnungsaufwand
Wohnungsaufwand nach § 9 Abs. 1 lit. d ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veranschlagen, wobei der Aufwand für die Miete einschließlich der allgemeinen Betriebskosten pro m² höchstens das ortsübliche Durchschnittsniveau zu betragen hat. Gleiches gilt für die Kosten für Reinigung, Instandhaltung und notwendige Versicherungen.
IV. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§ 13
Ansuchen um Bewilligung
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist vom Träger der Einrichtung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Einem Antrag auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer Einrichtung sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einrichtung nach den Vorschriften des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002 und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
§ 14
Verpflichtung zur Rechnungslegung
(1) Zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der abgegoltenen Aufwendungen sind der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bis jeweils 30. Juni eines jeden Jahres ein Jahresabschluss einschließlich Prüfbericht, wenn vorhanden eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie ein Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr zur Verfügung zu stellen.
(2) Folgende Kennzahlen sind in Bezug auf die Tätigkeit gesondert auszuweisen:
§ 15
Meldepflichten
(1) Träger von Einrichtungen für Minderjährige haben der Behörde unverzüglich alle die Bewilligung berührenden Änderungen und wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse schriftlich mitzuteilen.
(2) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer Wohneinrichtung ist der Behörde sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Einrichtung weiter zu betreiben, außer die Landesregierung stimmt einer früheren Betriebseinstellung zu.
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
(3) Das Erfordernis der Gemeinnützigkeit nach § 8 Abs. 2 besteht nicht, wenn das Ansuchen um Bewilligung vor dem 1. Juli 2011 eingebracht wurde.
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