LGBL_TI_20101209_75•Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Änderung
LGBL_TI_20101209_75Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, ÄnderungGazette09.12.2010
Gesetz vom 29. September 2010, mit dem das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2008, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Behörde hat auf Antrag eines Begünstigten im Sinn des § 5 Abs. 2 eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als der nach § 5 Abs. 5 erforderlichen fachlichen Befähigung gleichwertig anzuerkennen, wenn
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung eines dem Buchmacher oder Totalisateur entsprechenden Berufes als der nach § 5 Abs. 5 erforderlichen fachlichen Befähigung gleichwertig anzuerkennen, wenn er
(3) Eine Ausbildung oder Prüfung im Sinn der Abs. 1 und 2 lit. a ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sowie durch eine Bescheinigung, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bzw. Landes zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten oder in einem oder mehreren Ländern absolviert bzw. in einem solchen Staat oder Land abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat oder Land aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates bzw. Landes nachzuweisen.
(4) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn
(5) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat bzw. Land oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Ausbildungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden."
"(11) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Abs. 1 und des Abs. 2 lit. a allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung der nach § 5 Abs. 5 erforderlichen fachlichen Befähigung gleichwertig sind."
"§ 11
Sofortige Betriebsschließung und Beschlagnahme
Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen von Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ohne Bewilligung oder trotz rechtskräftiger Entziehung einer Bewilligung an einem festen Standort abgeschlossen oder vermittelt werden oder dass ein Wettterminal ohne Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder nach dem Ablauf der im § 7 Abs. 3 genannten Frist ohne verantwortliche Person betrieben wird, und ist mit Grund anzunehmen, dass die Gefahr der Fortsetzung dieser Tätigkeit besteht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde zunächst die Einstellung der Tätigkeit anzuordnen. Wird dieser Anordnung nicht nachgekommen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder die Beschlagnahme des Wettterminals verfügen. § 360 Abs. 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden."
"§ 14
Umsetzung von Unionsrecht
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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