LGBL_TI_20101209_79•Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, Änderung
LGBL_TI_20101209_79Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, ÄnderungGazette09.12.2010
Gesetz vom 29. September 2010, mit dem das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 93/2005, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Beratungs- und Vorbereitungstätigkeiten nach Abs. 3 lit. e sowie für die Leistungen nach Abs. 3 lit. f zu erlassen."
"(2) Die Zuwendungen nach Abs. 1 lit. a werden in Form eines Zuschusses zur Abgangsdeckung gewährt."
"§ 6
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Tiroler Zukunftsstiftung darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind:
(2) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und die Firmenbuchnummer.
(3) Als Unternehmensdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die Rechtsform und die Unternehmensbeschreibung.
(4) Die Tiroler Zukunftsstiftung darf folgende Daten übermitteln:
(5) Die Tiroler Zukunftsstiftung hat Daten nach Abs. 1 längstens sieben Jahre nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeit zu löschen, soweit sie nicht für die Erfüllung anderer Aufgaben der Tiroler Zukunftsstiftung weiter benötigt werden."
"(2) Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag samt Planungsbilanz, Planungs-Gewinn- und Verlustrechnung und Planungs-Cashflow-Rechnung hat zeitlich so zu erfolgen, dass die Vorlage zur Genehmigung nach § 13 Abs. 3 bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr vorhergehenden Jahres erfolgen kann. Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass diese spätestens bis zum 31. März des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Tiroler Zukunftsstiftung beantragten Förderungsleistungen sind von dieser nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen abzuwickeln.
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