LGBL_TI_20110111_1•Verordnung der Landesregierung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, Änderung
LGBL_TI_20110111_1Verordnung der Landesregierung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, ÄnderungGazette11.01.2011
Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2010, mit der die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen geändert wird
Aufgrund des § 9 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2007, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:
Artikel I
Die Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, LGBl. Nr. 18/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 47/2009, wird wie folgt geändert:
"3. Abschnitt:
Kartoffelzystennematoden
§ 6
Begriffsbestimmungen
(1) Schadorganismen (Kartoffelzystennematoden) im Sinn dieses Abschnittes sind die europäischen Populationen der Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens.
(2) Wirtspflanzen der Kartoffelzystennematoden sind Pflanzen der Art Kartoffel (Solanum tuberosum L.) und die in Anlage I Z. 1 angeführten Pflanzen.
(3) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent, wenn deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt.
(4) Unter dem Begriff Untersuchung ist ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld zu verstehen.
(5) Unter dem Begriff Erhebung ist ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet zu verstehen.
(6) Der Begriff Feld bezeichnet
(7) Pflanzgut sind Pflanzen oder Teile davon, die zum Anpflanzen bestimmt sind.
(8) Pflanzkartoffeln sind Knollen der Art Kartoffel (Solanum tuberosum L.) oder Teile davon, die zum Anpflanzen bestimmt sind.
§ 7
Vorbeugende Maßnahmen im Hinblick auf diePflanzgut- und Pflanzkartoffelproduktion
(1) Eigentümer eines Feldes und sonst hierüber Verfügungsberechtigte haben dem Bürgermeister spätestens unverzüglich nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
(2) Die Behörde hat auf einem Feld nach Abs. 1 lit. a oder b eine amtliche Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen. Die amtliche Untersuchung ist im Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen nach Abs. 1 lit. a oder b durchzuführen. Sie kann auch vor der Ernte der letzten Kultur durchgeführt werden, wenn Nachweise über die Ergebnisse der letzten Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass
(3) Hinsichtlich eines Feldes, auf dem Pflanzkartoffeln oder die in Anlage I Z. 1 angeführten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung nach Abs. 2 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anlage II.
(4) Hinsichtlich eines Feldes, auf dem die in Anlage I Z. 2 angeführten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung nach Abs. 2 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anlage II oder die Bestätigung nach Anlage III Abschnitt I.
(5) Hat die Behörde festgestellt, dass in einem bestimmten Gebiet keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht, so ist eine amtliche Untersuchung nach Abs. 2 nicht erforderlich für das Anpflanzen
(6) Wird bei einer Untersuchung nach Abs. 2, 3 oder 4 festgestellt, dass ein Feld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, so hat die Behörde diese Feststellung unverzüglich den betroffenen Gemeinden mitzuteilen.
§ 7a
Vorbeugende Maßnahmen im Hinblick aufdie sonstige Kartoffelproduktion
(1) Auf Feldern der Kartoffelproduktion, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Behörde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 haben die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anlage
II Z. 2 zu umfassen und sind nach Anlage III Abschnitt II durchzuführen.
(3) Wird bei einer amtlichen Erhebung nach Abs. 1 festgestellt, dass ein Kartoffelproduktionsfeld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, so hat die Behörde diese Feststellung unverzüglich den betroffenen Gemeinden mitzuteilen.
§ 7b
Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall
(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines Feldes, auf dem Kartoffeln oder die in Anlage I genannten Pflanzen angepflanzt oder gelagert werden, sind verpflichtet, dieses auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu überwachen und jedes Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Der Bürgermeister hat die Anzeigen entgegenzunehmen, unverzüglich auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen und im Fall ihrer Bestätigung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten.
(2) Die Behörde hat im Fall des Abs. 1 zweiter Satz eine amtliche Untersuchung durchzuführen.
(3) Die Behörde hat einen festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte sowie der betroffenen Gemeinde mitzuteilen.
§ 8
Bekämpfungsmaßnahmen im Hinblick auf befallene Felder
(1) Ab der Feststellung des Befalls durch Kartoffelzystennematoden (§ 7 Abs. 6, § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 3) dürfen auf den befallenen Feldern
(2) Die Behörde hat, wenn sie neben den im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Kartoffelzystennematoden weitere geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen trifft, Bedacht zu nehmen auf:
§ 8a
Bekämpfungsmaßnahmen im Hinblick auf befallene Pflanzen
(1) Kartoffeln oder in Anlage I angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall festgestellt wurde oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Behörde als kontaminiert zu erklären.
(2) Pflanzkartoffeln oder in Anlage I Z. 1 angeführte Pflanzen, die nach Abs. 1 für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die als kontaminiert erklärt wurden (Abs. 1), sind amtlich anerkannten Maßnahmen nach Anlage III Abschnitt III Buchstabe B zu unterziehen.
(4) In Anlage I Z. 2 angeführte Pflanzen, die als kontaminiert erklärt wurden (Abs. 1), dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen nach Anlage III Abschnitt III Buchstabe A unterzogen wurden, sodass sie nicht mehr als kontaminiert anzusehen sind.
§ 8b
Mitteilungspflichten, Führung eines Verzeichnisses
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis zu führen, in das die Angaben nach § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 7a Abs. 1 und § 7b Abs. 2 einzutragen sind.
(2) Die Behörde hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 Abs. 2, 3 und 4 der Europäischen Kommission auf Anfrage zugänglich zu machen.
(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7a Abs. 1 und der Pflanzenschutzmaßnahmen nach § 8 Abs. 2 der Europäischen Kommission mitzuteilen.
§ 8c
Aufhebung der Maßnahmen
Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen nach Anhang III Abschnitt III Buchstabe C keine Kartoffelzystennematoden mehr nachgewiesen, so hat die Behörde dies der betreffenden Gemeinde mitzuteilen und das Verzeichnis nach § 8b zu aktualisieren."
"§ 26
Umsetzung von Unionsrecht
Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien und Entscheidungen umgesetzt:
"Anlage I
Pflanzenverzeichnis:
Anlage II
Anlage III
Abschnitt I
Überprüfung
Gemäß § 7 Abs. 4 ist bei der amtlichen Untersuchung nach § 7 Abs. 2 festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Abschnitt II
Erhebungen
Die amtlichen Erhebungen gemäß § 7a Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.
Abschnitt III
Amtliche Maßnahmen
A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 5 lit. c, § 8 Abs. 1 lit. c, § 8a Abs. 4 sowie gemäß Anlage I Z. 2 lit. b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 8a Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70 Grad Celsius erhitzt ist.
C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 8c handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anlage II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm vorliegt.
Anlage IV
Resistenzgrad
Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (§ 8 Abs. 2 lit. c) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.
Relative Anfälligkeit (%) Bewertungszahl
1 ................. 9
1,1–3 ............... 8
3,1–5 ............... 7
5,1–10 .............. 6
10,1–15 ............. 5
15,1–25 ............. 4
25,1–50 ............. 3
50,1–100 ............ 2
100 ............... 1"
Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Als Nachweis nach § 7 Abs. 2 und nach Anlage II Z. 3 lit. b und c in der Fassung des Art. I gelten auch die Ergebnisse amtlicher Untersuchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden.
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