Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Matrei am Brenner festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Matrei am Brenner wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Marktgemeinde Matrei am Brenner bis spätestens 25. November 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.