Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Z. 1, 3 und 6 und Abs. 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
§ 1
Ausnahmen
Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes werden folgende Ausnahmen zugelassen:
§ 2
Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen
Beim Verbrennen biogener Materialien gemäß § 1 sind folgende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten:
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird, LGBl. Nr. 81/1998, außer Kraft.