LGBL_TI_20110322_22•Schutz der Bediensteten vor Gefährdung durch bestimmte physikalische Einwirkungen, Änderung von Verordnungen
LGBL_TI_20110322_22Schutz der Bediensteten vor Gefährdung durch bestimmte physikalische Einwirkungen, Änderung von VerordnungenGazette22.03.2011
Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2011, mit der die Verordnung über den Schutz der Bediensteten vor Gefährdung durch bestimmte physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz, die Verordnung über den Schutz jugendlicher Bediensteter und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz geändert werden
Aufgrund der §§ 13 Abs. 4, 18 Abs. 2, 20 Abs. 5 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
Abschnitt eingefügt:
"3. Abschnitt
Künstliche optische Strahlung
§ 17
Begriffsbestimmungen
(1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.
(2) Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).
(3) Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.
(4) Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis 1.400 nm), IR-B-Strahlung (1.400 nm bis 3.000 nm) und IR-C-Strahlung (3.000 nm bis 1 mm).
(5) Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Bedienstete, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind. (6)
Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der Bedienstete ausgesetzt sind.
§ 18
Expositionsgrenzwerte
(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
(2) Wenn die Bewertung nach § 19 ergibt, dass die Exposition der Bediensteten einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 21, 22 Abs. 3, 23 und 24 anzuwenden.
§ 19
Bewertungen und Messungen
(1) Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:
(2) Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer können bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen. Dies kann z. B. die Angabe von Risikogruppen bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach dem Stand der Technik sein.
(3) Falls die Bewertung nach Abs. 1 keine eindeutige Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach dem Stand der Technik erfolgen.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bewertungen einschließlich Messungen und Berechnungen
(5) Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.
(6) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (z. B. Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).
§ 20
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
(1) Der Dienstgeber muss die Gefahren, denen die Bediensteten durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigten:
(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 19 Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme, Anhang A der Verordnung optische Strahlung, insbesondere Tabelle A.4, und nach den Klassen für Laser, Anhang B der Verordnung optische Strahlung, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Bediensteten durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf:
(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung nach § 4 TBSG 2003 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
§ 21
Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung derBediensteten
(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
§ 22
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, muss der Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 3 Abs. 3 TBSG 2003) geeignete Maßnahmen setzen; dies sind insbesondere Maßnahmen nach § 23.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, muss der Dienstgeber bei der Festsetzung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 TBSG 2003 auch ein Programm mit Maßnahmen nach § 23 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.
§ 23
Inhalt des Maßnahmenprogramms
(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:
(2) Bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Bedienstete besonders zu berücksichtigen.
§ 24
Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung
(1) Für Bedienstete, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Bediensteten zu benutzen:
(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen, erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen
§ 25
Natürliche optische Strahlung
Der Schutz von Bediensteten vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist nach den §§ 4, 5, 6, 8, 11, 12 Abs. 2 und 19 TBSG 2003 zu berücksichtigen.
§ 26
Verweisungen
Verweisungen auf die Verordnung optische Strahlung, BGBl. II Nr. 221/2010, beziehen sich auf diese Fassung."
Artikel II
Die Jugendbedienstetenschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 140/2003, wird wie folgt geändert:
"§ 5
Umsetzung von Unionsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel III
Die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2004 wird wie folgt geändert:
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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