LGBL_TI_20110331_24•Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz und Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, Änderungen
LGBL_TI_20110331_24Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz und Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, ÄnderungenGazette31.03.2011
Gesetz vom 9. Februar 2011, mit dem das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz und das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Abgabe für das Aufstellen von Spielautomaten nach Abs. 4 lit. f erhöht sich um 100 v. H., wenn mehr als drei Spielautomaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind."
Artikel II
Das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 1982, LGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 112/2001, wird wie folgt geändert:
"§ 18
(1) Die Pauschsteuer wird für das Aufstellen von Spielautomaten und von Glücksspielautomaten für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.
(2) Spielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,
(3) Glücksspielautomat im Sinn des Abs. 1 ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
(4) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Monat:
(5) Die im Abs. 4 lit. a, b und c angeführten Sätze erhöhen sich um 100 v. H., wenn mehr als drei Spielautomaten aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Spielautomaten am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.
(6) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jeden Monats für den vergangenen Monat zu entrichten. Wird der Spielautomat bzw. Glücksspielautomat nachweislich länger als einen Monat nicht benützt, so wird die Steuer für die Zeit der Nichtbenützung, gemessen in vollen Kalendermonaten als kleinste Einheit, nicht erhoben.
(7) Sowohl der Unternehmer der Veranstaltung als auch der Eigentümer der dazu benützten Räume oder Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Aufstellung eines Spielautomaten binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden."
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 18. Februar 2011 in Kraft.
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