Gesetz vom 9. Februar 2011, mit dem das Gesetz über die Errichtung des Hofkirche-Erhaltungsfonds aufgehoben wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(1) Das Gesetz über die Errichtung des Hofkirche-Erhaltungsfonds, LGBl. Nr. 25/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/1981 wird aufgehoben.
(2) Das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Hofkirche-Erhaltungsfonds gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Land Tirol als Gesamtrechtsnachfolger über.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.