LGBL_TI_20110419_33•13. L-VBG-Novelle
LGBL_TI_20110419_3313. L-VBG-NovelleGazette19.04.2011
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}Gesetz vom 16. März 2011, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (13. L-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
"(5) Bei einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß des in der Zeit eines niedrigeren Beschäftigungsausmaßes erworbenen und noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes an das neue Beschäftigungsausmaß aliquot anzupassen. Bei einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß des in der Zeit eines höheren Beschäftigungsausmaßes erworbenen und noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes an das neue Beschäftigungsausmaß aliquot anzupassen, soweit dem Vertragsbediensteten nachweislich Gelegenheit gegeben wurde, diesen Erholungsurlaub vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu verbrauchen, und er davon nicht Gebrauch gemacht hat."
Artikel II
§ 60 dritter Satz des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 3 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Juni 2011 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Juni 2011 enden.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.