Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pfaffenhofen | Omnilex
LGBL_TI_20110531_51•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pfaffenhofen
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pfaffenhofen
LGBL_TI_20110531_51Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde PfaffenhofenGazette31.05.2011
Verordnung der Landesregierung vom 10. Mai 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pfaffenhofen festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pfaffenhofen wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Pfaffenhofen bis spätestens 16. März 2014 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.