LGBL_TI_20110907_75•Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, Änderung
LGBL_TI_20110907_75Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, ÄnderungGazette07.09.2011
Gesetz vom 6. Juli 2011, mit dem das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2005, wird wie folgt geändert:
"§ 17
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zu einer Leistungsfeststellungsbehörde oder einer Disziplinarbehörde ruht
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft nach Abs. 1 endet
(3) Die Landesregierung hat ein von ihr oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestelltes Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungsbehörden und der Disziplinarbehörden abzuberufen, wenn es
(4) Endet die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zu einer Leistungsfeststellungsbehörde oder Disziplinarbehörde vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dabei sind die für die Bestellung bzw. Entsendung des jeweiligen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Dienststellenausschüsse ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach Auforderung durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten haben."
"§ 18
Aufsicht
Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Leistungsfeststellungsbehörden und der Disziplinarbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Vorsitzende ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen."
"1. Abschnitt
Einrichtung und Zusammensetzung der Organe,Schlichtungsverfahren
§ 21
Einrichtung und Zusammensetzung derGleichbehandlungskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung wird die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungskommission genannt, eingerichtet.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der Gleichbehandlungskommission für Bundesbedienstete bzw. ihren Senaten obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus:
(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. a, b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 3 lit. b und c aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Für das Mitglied nach Abs. 3 lit. c kommt das Vorschlagsrecht abwechselnd dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 3 lit. a, b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für das Ersatzmitglied des Mitglieds nach Abs. 3 lit. c kommt das Vorschlagsrecht jenem Zentralausschuss zu, der nicht bereits das Mitglied nach Abs. 3 lit. c nominiert hat. Die Mitglieder werden für die Dauer ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(6) Die Gleichbehandlungskommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder zu ihrer ersten Sitzung zusammenzutreten. Diese Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Untätigkeit vom jeweils nächstältesten stimmberechtigten Mitglied, einzuberufen.
(7) Die Gleichbehandlungskommission hat in ihrer ersten Sitzung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der (des) Vorsitzenden zu wählen. Die (Der) Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.
(8) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die (der) Vorsitzende den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem begründeten Verlangen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern oder der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten hat die (der) Vorsitzende zu entsprechen.
(10) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten hat.
(11) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
§ 22
Bestellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrauen
(1) Die Landesregierung hat aus einem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter genannt, zu bestellen.
(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten für Bundesbedienstete obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und Schlichtungsverfahren nach § 23 durchzuführen.
(3) Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungskommission spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag nach Abs. 1 zu erstatten. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer hat die Gleichbehandlungskommission auf deren Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Fall ihrer (seiner) Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter vertreten.
(5) Die Kanzleigeschäfte der (des) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(6) Die Bestellung der Kontaktfrauen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.
§ 23
Schlichtungsverfahren bei behaupteter Diskriminierung
(1) Soweit in den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes auf das Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Schlichtungsverfahren vor der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten, im Folgenden Schlichtungsverfahren genannt.
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem eine Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, gilt mit der Maßgabe, dass das Anbringen schriftlich einzubringen ist. Für den Fristenlauf gelten die §§ 32 und 33
AVG.
(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat die Landesregierung eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). Für den Fall der Änderung der Abgabestelle gilt § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010."
"§ 27
Weisungsfreiheit, Aufsicht
(1) (Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der im Abs. 1 genannten Organe zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 2 nicht
"§ 28
Funktionsdauer
(1) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger im Amt.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Funktionsdauer der Kontaktfrauen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.
§ 29
Ruhen und Enden von Funktionen
(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Kontaktfrau ruht
(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden
(3) Endet eine Funktion nach Abs. 1 vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach Auforderung durch die Landesregierung zu erstatten haben."
"§ 36
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiter im Amt. Endet die restliche Funktionsdauer vorzeitig, so ist für die Bestellung des Mitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes für den Rest der Funktionsdauer § 21 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2005 weiterhin anzuwenden.
(2) Das Vorschlagsrecht für die erstmalige Bestellung des Mitglieds nach § 21 Abs. 3 lit. c in der Fassung des Art. I Z. 6 kommt dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen zu, das Vorschlagsrecht für die erstmalige Bestellung des Ersatzmitglieds dieses Mitglieds dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.
(3) Die (Der) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung eines neuen Funktionsträgers weiter im Amt.
(4) Die Funktionsdauer der nach § 28 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2005 bestellten Vertrauenspersonen endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 10 und 15 mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z. 10 und 15 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
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