Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Breitenbach am Inn, Festlegung einer längeren Frist | Omnilex
LGBL_TI_20110929_79•Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Breitenbach am Inn, Festlegung einer längeren Frist
Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Breitenbach am Inn, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20110929_79Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der
Gemeinde Breitenbach am Inn, Festlegung einer längeren FristGazette29.09.2011
Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Breitenbach am Inn festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Breitenbach am Inn wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Breitenbach am Inn bis spätestens 13. Juni 2013 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.