Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Baumkirchen festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Baumkirchen wird mit 14 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Baumkirchen bis spätestens 9. März 2014 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.