Verordnung der Landesregierung vom 15. November 2011, mit der die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete geändert wird
Aufgrund des § 14 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, und des § 48 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 45/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 78/2006, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 2 werden in der lit. c der Betrag "135,– Euro" durch den Betrag "180,– Euro", der Betrag "164,– Euro" durch den Betrag "215,– Euro" und der Betrag "215,– Euro" durch den Betrag "265,– Euro" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.