Kundmachung der Landesregierung vom 28. Dezember 2011 bereffend die Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Münster, mit der ein Leinenzwang für Hunde erlassen wurde
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. k des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2011, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 2011, V 12/11-7, festgestellt, dass die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Münster vom 29. August 2006, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag in der Zeit vom 6. September 2006 bis zum 22. September 2006, mit der ein Leinenzwang für Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in der Gemeinde Münster erlassen wurde, gesetzwidrig war.