LGBL_TI_20120223_19•Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Änderung (12. I-VBG- Novelle)
LGBL_TI_20120223_19Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Änderung (12. I-VBG- Novelle)Gazette23.02.2012
Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (12. I-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 118/2011, wird wie folgt geändert:
"(4) Abs. 2 gilt nicht für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Zeiten sind, soweit sie nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der der zusätzlichen Dienstleistung folgt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
"(5) Soweit Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung durch nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, gilt die Regelung nach Abs. 2."
"(6) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden und Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4 erster Satz an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen."
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
"(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.
Sie beträgt:
in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro
gruppe stufe
p1 bis p5, e, d, c, b 154,8
a 1 bis 7 154,8
a ab 8 196,6"
"(4) Abs. 3 gilt nicht für Tätigkeiten nach § 82 Abs. 2 und für die Fortbildung nach § 84."
"(1) Pädagogische Fachkräfte sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.841,7
2 1.872,2
3 1.901,0
4 1.923,5
5 1.956,4
6 2.001,0
7 2.078,8
8 2.180,3
9 2.245,5
10 2.311,6
11 2.413,3
12 2.538,1
13 2.663,2
14 2.787,8
15 2.912,4
16 3.022,6
17 3.138,2
18 3.262,5
19 3.375,5"
"(1) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben
beträgt:
in der Dienst- in den Entlohnungsstufen
zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16
Euro
1 261,3 277,3 297,1
2 238,7 251,5 268,4
3 188,4 199,6 213,7
4 143,3 152,4 161,7
5 89,9 95,9 103,3"
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 91,7
6 bis 11 128,9
ab 12 183,0"
"(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
"(1) Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Abs. 3 bis 13 und 16, soweit in den Abs. 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist."
"(12) Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen."
"§ 95b
Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
"(16) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:
Tabelle siehe pdf-Datei
(17) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:
Tabelle siehe pdf-Datei
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 2, 3, 4, 5, 12, 13, 14, 15, 20 und 26 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(3) Art. I Z. 1, 10, 11, 16, 21, 22, 23, 24 und 25 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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