Gesetz vom 9. Februar 2012, mit dem das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 und das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2008, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 6 des § 40 hat zu lauten:
"(6) Die Kanzleigeschäfte für die Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen."
Der Abs. 3 des § 44 hat zu lauten:
"(3) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der Allgemeinen Verwaltung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) der TILAK sind von der TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH zu besorgen."
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2008, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 6 des § 15 hat zu lauten:
"(6) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Antidiskriminierungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen."
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.