Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der
örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige
Bezirkshauptmannschaft | Omnilex
LGBL_TI_20120605_52•Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der
örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige
Bezirkshauptmannschaft
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der
örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige
Bezirkshauptmannschaft
LGBL_TI_20120605_52Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der
örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige
BezirkshauptmannschaftGazette05.06.2012
Verordnung der Landesregierung vom 17. April 2012, mit der die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird
Artikel I
Die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 78/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 103/2011, wird wie folgt geändert:
In der lit. b des § 1 wird nach der Wortfolge „Gschnitz (Beschluss vom 13. Dezember 1966),“ die Wortfolge „Hatting (Beschluss vom 31. Jänner 2012),“ eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.