Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Buch in Tirol | Omnilex
LGBL_TI_20120629_74•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Buch in Tirol
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Buch in Tirol
LGBL_TI_20120629_74Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Buch in TirolGazette29.06.2012
Verordnung der Landesregierung vom 22. Mai 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Buch in Tirol festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Buch in Tirol wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Buch in Tirol bis spätestens 31. Dezember 2013 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.