Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Oberperfuss | Omnilex
LGBL_TI_20120726_81•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Oberperfuss
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Oberperfuss
LGBL_TI_20120726_81Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde OberperfussGazette26.07.2012
Verordnung der Landesregierung vom 19. Juni 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Oberperfuss festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Oberperfuss wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Oberperfuss bis spätestens 4. September 2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.