Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pettneu am
Arlberg | Omnilex
LGBL_TI_20120726_84•Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pettneu am
Arlberg
Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pettneu am
Arlberg
LGBL_TI_20120726_84Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des
örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pettneu am
ArlbergGazette26.07.2012
Verordnung der Landesregierung vom 10. Juli 2012, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pettneu am Arlberg festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pettneu am Arlberg wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Pettneu am Arlberg bis spätestens 20. September 2017 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.