Verordnung der Landesregierung vom 14. August 2012, mit der die Anlage zur Verordnung über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Hauptschulen, LGBl. Nr. 52/1982, hinsichtlich des Schulsprengels für die Hauptschulen in Innsbruck außer Kraft gesetzt wird
Aufgrund des § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2011, wird nach Anhören des gesetzlichen Schulerhalters, der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an den Hauptschulen beteiligten Gebietskörperschaften sowie der Bezirksschulräte Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt verordnet:
§ 1
Die Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 13. Juli 1982 über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Hauptschulen (Hauptschulsprengelverordnung), LGBl. Nr. 52/1982, tritt hinsichtlich des Schulsprengels für die Hauptschulen in Innsbruck mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.