LGBL_TI_20121011_111•Arbeitsstoffe-Verordnung, Gesundheitsüberwachungs-Verordnung und Bauarbeiterschutz-Verordnung, Änderung
LGBL_TI_20121011_111Arbeitsstoffe-Verordnung, Gesundheitsüberwachungs-Verordnung und Bauarbeiterschutz-Verordnung, ÄnderungGazette11.10.2012
Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 2012, mit der die Arbeitsstoffe-Verordnung, die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung und die Bauarbeiterschutz-Verordnung geändert werden
Aufgrund des § 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
Artikel I
Die Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 35/2008, wird wie folgt geändert:
"§ 17
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitskleidung" tritt jeweils das Wort "Dienstbekleidung" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form. Weiters treten an die Stelle des zuständigen Arbeitsinspektorates jeweils das für den inneren Dienst zuständige Organ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Belegschaftsorgane jeweils die Personalvertretung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3) Im § 2 Abs. 1 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.
(4) Im § 3 Abs. 1 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 2 dieser Verordnung.
(5) Im § 4 Abs. 1 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 1 und 2 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung.
(6) Im § 5 Abs. 1 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 40 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 2 lit. l sublit. dd TBSG 2003.
(7) Im § 6 Abs. 5 Z. 2 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 45 Abs. 7 ASchG die Verweisung auf § 8 Abs. 7 dieser Verordnung.
(8) Im § 7 Abs. 5 GKV 2011 tritt im dritten Satz an die Stelle der Wortfolge "im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz" die Wortfolge "in der Dienststelle für den Bedienstetenschutz".
(9) Im § 10 Abs. 1 GKV 2011
(10) Im § 10a Abs. 1 GKV 2011
(11) Im § 13 GKV 2011 treten
(12) Im § 14 Abs. 1 GKV 2011 treten
(13) Im § 22 GKV 2011 treten
(14) Im § 23 Abs. 1 GKV 2011 tritt in der Z. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 69 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 19 Abs. 1 TBSG 2003 und des § 3 der Persönliche- Schutzausrüstungs-Verordnung, LGBl. Nr. 139/2003, in der jeweils geltenden Fassung.
(15) Im § 25 GKV 2011 treten
(16) Im § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 43 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 13 Abs. 3 TBSG 2003 und der §§ 5 und 6 dieser Verordnung.
(17) Im § 29 Abs. 1 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 6 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung.
(18) In den §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 4 GKV 2011 tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003."
"(8) Im § 9 Abs. 3 Z. 3 VEXAT treten
Artikel II
Die Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 22/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 3 hat in der lit. c die Z. 1 zu lauten:
Artikel III
Die Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2004, wird wie folgt geändert:
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Betriebsangehörige" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmerschutzvorschriften" tritt jeweils das Wort "Bedienstetenschutzvorschriften".
(3) Im § 3a tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003.
(4) § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 6 und die §§ 22 bis 30 BauV gelten nicht.
(5) Im § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 zweiter Satz BauV entfällt jeweils die Wortfolge "entsprechend § 30".
(6) Im § 8 Abs. 5 tritt an die Stelle des Zitates "§ 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung" das Zitat "§ 13 Abs. 3 der Arbeitsstätten-Verordnung, LGBl. Nr. 22/2005, in der jeweils geltenden Fassung,".
(7) Im § 19 Abs. 2 BauV treten an die Stelle des Zitates "des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997" das Zitat "des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012," und an die Stelle des Zitates "des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung," das Zitat "des Biozid-Produkte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012,".
(8) Im § 21 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung" das Zitat "der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011,".
(9) Im § 31 BauV lautet der Abs. 6:
"(6) Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet § 8 Abs. 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, LGBl. Nr. 130/2003, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung."
(10) In den §§ 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz und 41 Abs. 3 zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge "die zuständige Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber".
(11) In den §§ 31 Abs. 7 erster Satz, 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 46 Abs. 1, 2, 3 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes "vorzuschreiben" jeweils das Wort "anzuordnen".
(12) In den §§ 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster Satz, 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz und 96 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle der Wortfolge "die Behörde" jeweils die Wortfolge "der Dienstgeber".
(13) Im § 39 Abs. 5 BauV tritt an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmerinnen" die Wortfolge "Weibliche Bedienstete".
(14) Im § 58 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates "AM-VO" das Zitat "Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010" mit der Maßgabe, dass im § 35 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.
(15) Im § 63 Abs. 2 Z 2 BauV tritt an die Stelle
des Zitates "der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000," das Zitat "der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,".
(16) Im § 70 Abs. 6 zweiter Satz und § 95 Abs. 7 zweiter Satz BauV entfällt jeweils die Wortfolge "gemäß § 30".
(17) § 73 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass im § 37 Abs. 1 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.
(18) Im § 94 BauV treten
(19) Im § 96 Abs. 8 BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung" das Zitat "GKV 2011".
(20) Im § 104 Abs. 7 BauV lautet der zweite Satz:
"Für diese Prüfungen ist von einer im § 7 Abs. 3
AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan festzulegen."
(21) Im § 127 Abs. 5 und 6 Z. 3 BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003.
(22) § 151 Abs. 1 und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.
(23) Im § 154 Abs. 6 BauV tritt an die Stelle des Zitates "nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007," das Zitat "nach § 4 der Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung".
(24) Im § 155 BauV lautet der Abs. 1:
"(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird."
(25) Im § 156 Abs. 2 BauV entfällt die Wortfolge "oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen".
(26) Im § 159 BauV
"§ 3
Elektrische Anlagen
(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die §§ 1 bis 15 und 16 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Anhänge der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
Artikel IV
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. III Z. 2 tritt, soweit damit die sinngemäße Anwendung der §§ 5 Z. 3 und 9 Abs. 1 Z. 2 der ESV 2012 für Bedienstete angeordnet wird, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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